23.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.11.2011

Freiwillige gesetzliche Kranken­ver­si­cherung: DDR-Haftop­fe­rent­schä­digung ist bei Berechnung der Beitragshöhe als Einkommen zu berücksichtigenFür Berechnung der Beitragshöhe ist gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des Versicherten maßgeblich

Die besondere Zuwendung für DDR-Haftopfer ist für die Beitragshöhe der freiwilligen gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung als Einkommen zu berücksichtigen. Der zu zahlende Beitrag erhöht sich entsprechend. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung. Die Krankenkasse bestimmte die Höhe der von ihr zu zahlenden Beiträge aufgrund ihrer Einkünfte. Dabei bezog sie eine besondere Zuwendung (Opferpension) mit ein, welche die Klägerin für eine mehr als 180tägige und mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen Grundordnung unvereinbare Haft im Beitrittsgebiet erhält.

Opferpension muss bei gesamt-wirtschaft­licher Leistungs­fä­higkeit des Versicherten berücksichtig werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat dies bestätigt. Maßgeblich für die Berechnung der Beitragshöhe ist die gesamte wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit des Versicherten. Hierzu gehört auch die Opferpension. Anders als bei bestimmten Renten nach dem Bundes­ver­sor­gungs­gesetz, die von der Berück­sich­tigung ausgeschlossen sind, steht bei der Opferpension der materielle und finanzielle Ausgleich im Vordergrund und nicht der Ausgleich eines immateriellen Schadens.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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