21.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 11973

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.06.2011

Krankenhäuser haben auch bei Zwischen­rech­nungs­prü­fungen durch MDK Anspruch auf Aufwand­s­pau­schaleBleibt Minderung des Rechnungs­be­trages aus, ist von Krankenkasse Aufwand­pau­schale zu zahlen

Ein Anspruch eines geprüften Krankenhauses auf eine Aufwand­s­pau­schale für Prüfungen durch den medizinischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) kann auch entstehen, wenn Prüfgegenstand die Notwendigkeit einer stationären Kranken­h­aus­be­handlung nach Erstellung einer Zwischen­rechnung ist. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die beklagte Krankenkasse des zugrunde liegenden Falls hatte eingewandt, die Prüfung einer Zwischen­rechnung könne nicht zu der Aufwand­s­pau­schale führen, da die für die Pauschale erforderliche fehlende Minderung des Rechnungs­be­trages aufgrund dieser Prüfung erst nach Erhalt der Abschluss­rechnung festgestellt werden könne. Die frühzeitige Erkennung von Fehla­brech­nungen diene zudem auch dem Interesse des Krankenhauses.

Krankenhäuser sollen von ungezielter und übermäßiger Einleitung von bürokratisch aufwändigen Prüfungen entlastet werden

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Weder schränke der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozial­ge­setzbuch Fünftes Buch (SGB V) den Anspruch des Krankenhauses entsprechend ein, noch ergebe sich eine solche Einschränkung aus der Entste­hungs­ge­schichte der Norm. Zweck sei es gewesen, die Krankenhäuser von einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von bürokratisch aufwändigen Prüfungen zu entlasten, was in gleicher Weise auch für Prüfungen von Zwischen­rech­nungen gelte. Wenn dann - wie im entschiedenen Fall - eine Minderung des Rechnungs­be­trages nicht erfolge, sei die Aufwand­pau­schale zu zahlen.

§ 275 SGB V (Begutachtung und Beratung)

(1c) Bei Kranken­h­aus­be­handlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrech­nungs­betrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwand­s­pau­schale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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