Dokument-Nr. 11973
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.06.2011
Krankenhäuser haben auch bei Zwischenrechnungsprüfungen durch MDK Anspruch auf AufwandspauschaleBleibt Minderung des Rechnungsbetrages aus, ist von Krankenkasse Aufwandpauschale zu zahlen
Ein Anspruch eines geprüften Krankenhauses auf eine Aufwandspauschale für Prüfungen durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) kann auch entstehen, wenn Prüfgegenstand die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung nach Erstellung einer Zwischenrechnung ist. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Die beklagte Krankenkasse des zugrunde liegenden Falls hatte eingewandt, die Prüfung einer Zwischenrechnung könne nicht zu der Aufwandspauschale führen, da die für die Pauschale erforderliche fehlende Minderung des Rechnungsbetrages aufgrund dieser Prüfung erst nach Erhalt der Abschlussrechnung festgestellt werden könne. Die frühzeitige Erkennung von Fehlabrechnungen diene zudem auch dem Interesse des Krankenhauses.
Krankenhäuser sollen von ungezielter und übermäßiger Einleitung von bürokratisch aufwändigen Prüfungen entlastet werden
Dem ist das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Weder schränke der Wortlaut der maßgeblichen Vorschrift des § 275 Abs. 1c Satz 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) den Anspruch des Krankenhauses entsprechend ein, noch ergebe sich eine solche Einschränkung aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Zweck sei es gewesen, die Krankenhäuser von einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von bürokratisch aufwändigen Prüfungen zu entlasten, was in gleicher Weise auch für Prüfungen von Zwischenrechnungen gelte. Wenn dann - wie im entschiedenen Fall - eine Minderung des Rechnungsbetrages nicht erfolge, sei die Aufwandpauschale zu zahlen.
§ 275 SGB V (Begutachtung und Beratung)
(1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2011
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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