18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil05.04.2007

Kosten einer Perücke muss die gesetzliche Krankenkasse bei männlichen Versicherten nicht übernehmenUnter­schiedliche Behandlung von kahlköpfigen Männern und Frauen gerechtfertigt

Eine gesetzliche Krankenkasse muss Versicherte nur mit solchen Hilfsmitteln versorgen, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Kranken­be­handlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Allgemeine Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens werden von der Leistungs­pflicht nicht umfasst. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Ein Versicherter verlangte von seiner gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Perücke. Seit seiner Kindheit leidet er an völligem Haarverlust. Die Krankenkasse hatte die Versorgung mit der Begründung abgelehnt, eine "Haarersatz-Langzeit­ver­sogung" komme nur für Frauen, Kinder und Jugendliche in Betracht. Der Kläger machte u.a. einen Verstoß gegen den Verfas­sungs­grundsatz des Verbots der Ungleich­be­handlung geltend. Weiter legte er ein ärztliches Attest vor, wonach, falls der Antrag abgelehnt werde, mit dem Eintritt einer psychischen Erkrankung zu rechnen sei. Das Sozialgericht hatte die Klage abgewiesen. Die unter­schiedliche Behandlung von Männern und Frauen sei gerechtfertigt.

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Landes­so­zi­al­gericht keinen Erfolg. Soweit Kopfhaare dem Schutz vor Sonne und Kälte dienen, kann dies auch mit einer Mütze oder einem Hut erreicht werden. Derartige Gebrauchs­ge­gen­stände muss die Krankenkasse nicht bezahlen. Die Perücke ist auch nicht zu Beseitigung eines entstellenden Haarverlustes erforderlich. Anders als bei Frauen wird bei Männern Kahlköpfigkeit in der Gesellschaft nicht als besonders auffälliger Zustand angesehen, weil sie biologisch bedingt häufiger auftritt. Dieser biologische Unterschied rechtfertigt die unter­schiedliche Behandlung von Männern und Frauen und führt dazu, dass kein Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz des Grundgesetzes vorliegt. Falls es künftig zu einer psychischen Störung kommt, besteht allenfalls ein psychiatrischer oder psycho­the­ra­peu­tischer Behand­lungs­an­spruch, kein Anspruch auf Gewährung eines Hilfsmittels.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 10.05.2007

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