21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil27.02.2006

Männliche Glatzen sind keine BehinderungPerücke nach Chemotherapie ist bei Männern nicht erstat­tungsfähig

Da Haarausfall bzw. Kahlköpfigkeit bei Männern weder ihr Ansehen noch ihre soziale Stellung in Beruf und Gesellschaft beeinträchtige, stelle Glatzköpfigkeit keine Behinderung dar und müsse auch nicht durch die Krankenkassen ausgeglichen werden. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall hatte ein heute 57jähriger Leiter einer Ausbil­dungs­werkstatt nach einer Krebserkrankung und anschließender Chemotherapie einen totalen Haarausfall erlitten und forderte von seiner Krankenkasse Koste­n­er­stattung für eine Perücke. Er machte geltend, dass seine ohnehin schwere seelische Belastung durch die Krankheit durch den Haarverlust noch verstärkt worden sei und er sich wegen Depressionen in psycho­the­ra­peu­tischer Behandlung befinde.

Das Sozialgericht Gießen hatte die Klage auf Koste­n­er­stattung einer Perücke zurückgewiesen, da Krankenkassen Haarersatz nur bei entstellenden Veränderungen der Kopfhaut gewähren müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Psychische Probleme aufgrund des Haarverlustes seien mithilfe einer Psychotherapie zu behandeln. Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte nun die Rechts­auf­fassung der ersten Instanz und wies die Berufung des Klägers zurück. Haarausfall bei Männern sei keine Behinderung, die psychischen Beein­träch­ti­gungen aufgrund der Kahlköpfigkeit müssten mit den Mit-teln der Psychotherapie, nicht jedoch in Form der Bereitstellung eines Hilfsmittels wie der Perücke ausgeglichen werden.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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