Dokument-Nr. 768
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Sozialgericht Dresden Urteil30.06.2005
Krankenkasse muss einem Mann keine Perücke zahlen
Einem Mann muss die Krankenkasse keine Perücke bezahlen. Es verstößt nicht gegen das Gleichheitsrecht, dass nur Frauen Anspruch auf Kostenübernahme für Haarersatz haben. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Ein 46-Jähriger hatte das Kopfhaar einschließlich der Augenbrauen und Wimpern vollständig verloren. Seine Krankenkasse weigerte sich, ihm eine Perücke für 440 € zu zahlen. Während die Krankenkassen Frauen, die an Haarausfall leiden, in der Regel eine Perücke zur Verfügung stellt, ist das bei Männern bislang anders. Hintergrund: das Bundessozialgericht hatte bereits 1981 die Auffassung bestätigt, bei Männern werde "das Aussehen und die soziale Stellung weder auf beruflichem noch auf gesellschaftlichem Gebiet durch einen mehr oder minder starken Haarausfall beeinträchtigt". Dagegen vertrat das Bundesverwaltungsgericht 2002 die Meinung, die unterschiedliche Behandlung von Frauen und Männern bei der Versorgung mit Perücken durch die Beamtenbeihilfe sei diskriminierend.
Der Mann zog vor das Sozialgericht Dresden, weil er unter seiner Haarlosigkeit leidet und befürchtet, ohne Perücke verspottet zu werden. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der Haarausfall selbst kann mit einer Perücke nicht behandelt werden. Gegen Sonnenstrahlen oder Kälte schützen auch Hut oder Mütze. Die Krankenkasse muss deshalb Haarersatz nur gewähren, wenn die Glatze so entstellend wirkt, dass der Betroffene faktisch vom gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wird. Das ist bei Männern nicht der Fall. Denn unfreiwilliger Haarverlust ist unter Männern weit verbreitet. Hat jemand gleichwohl psychische Probleme wegen seines Aussehens, dann muss er diese mit den Mitteln einer Psychotherapie behandeln lassen. Eine Diskriminierung von Männern gegenüber Frauen sah das Sozialgericht darin nicht. Denn anders als bei Frauen ist der Auftritt von Männern ohne Kopfhaar als nichts Ungewöhnliches akzeptiert.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 20.07.2005
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