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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.07.2017

LSG Rheinland-Pfalz zur Umsatz­steu­er­pflicht von Versan­d­a­po­theken aus dem AuslandLieferung ist für Apotheke grundsätzlich umsatz­steu­erfrei

Eine Versandapotheke aus dem europäischen Ausland kann bei ihrer Abrechnung mit der zuständigen Krankenkasse nicht den Arznei­mit­telpreis einschließlich Umsatzsteuer verlangen, wenn anders als bei einer Apotheke aus dem Inland nicht sie, sondern die Krankenkasse für die Lieferung umsatz­steuer­pflichtig ist. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist eine in den Niederlanden ansässige Versandapotheke, die in Deutschland lebende Versicherte der klagenden Krankenkasse unter anderem in den Jahren 2010 bis 2012 beliefert hat. Mit Schreiben vom 22. August 2012 forderte das Bundes­mi­nis­terium der Finanzen den Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenkassen auf, seine Mitglieder über die umsatz­steu­er­rechtliche Behandlung von Arznei­mit­tel­lie­fe­rungen ausländischer Apotheken an Mitglieder inländischer Krankenkassen zu informieren. Grundsätzlich liege ein inner­ge­mein­schaft­licher Erwerb vor, für den die jeweilige Krankenkasse umsatz­steu­er­pflichtig sei. Für die Apotheke sei die Lieferung hingegen grundsätzlich umsatz­steu­erfrei. Die ausländischen Apotheken könnten aber von einer Verein­fa­chungs­re­gelung Gebrauch machen (Abschnitt 1a.2 Abs. 14 Satz2 Umsatzsteuer-Anwen­dungs­erlass), wonach sie umsatz­steu­er­pflichtig gestellt würden. Die klagende Krankenkasse hatte daraufhin von der Apotheke die Erstattung der auf die jeweiligen Preise bereits mit gezahlten Umsatzsteuer seit 2010 verlangt. Die Apotheke wandte dagegen ein, dass sie durch das Finanzamt Kleve auch ohne Berück­sich­tigung der Verein­fa­chungs­re­gelung als umsatz­steu­er­pflichtig angesehen und entsprechend veranlagt worden sei. Im Übrigen sehe die Arzneimittel-Preisverordnung einen einheitlichen Bruttopreis vor, ein Teil der Rückforderung sei nach dem rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Liefe­rungs­vertrag nicht fristgerecht geltend gemacht und jedenfalls könne die Umsatz­steu­e­r­er­stattung nicht den Herstellerrabatt betreffen.

Aufgrund fehlender Anwendung der Verein­fa­chungs­re­gelung ist von Umsatz­steu­er­pflicht der Krankenasse auszugehen

Das Sozialgericht Speyer hatte der Klage der Krankenkasse stattgegeben und die Apotheke zur Erstattung verurteilt. Dies bestätigte das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz. Zwar gehe die Arzneimittel-Preisverordnung grundsätzlich von einem einheitlichen Apothe­ke­n­aus­ga­bepreis aus. Dies könne aber in Fällen, in denen wie hier die Krankenkassen umsatz­steu­er­pflichtig seien, nicht gelten. Hier sei durch die fehlende Anwendung der Verein­fa­chungs­re­gelung von einer Umsatz­steu­er­pflicht der Krankenasse auszugehen, da Voraussetzung für die Anwendung das Einverständnis der Steuerbehörden gewesen wäre. Da der Herstel­ler­rabatt der Pharma­un­ter­nehmen für die Krankenkasse ebenfalls umsatz­steu­er­pflichtig sei (wie er auch bei im Inland tätigen Apotheken bei diesen der Umsatz­steu­er­pflicht unterliegen würde), könne auch insoweit eine Erstattung von der ausländischen Apotheke verlangt werden. Auf den rheinland-pfälzischen Arzneimittel-Liefe­rungs­vertrag könne sich die Apotheke im konkreten Fall nicht berufen, da sie diesem nicht beigetreten sei und der Rahmenvertrag, dem sie beigetreten sei, keine unmittelbare Anwendung der Arzneimittel-Liefe­rungs­verträge der einzelnen Bundesländer vorsehe.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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