14.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil28.05.2009

BFH: Pharmarabatt stellt Bruttobetrag darSumme aus Nettoentgelt und Steuer muss Brutto­ver­kauf­spreis entsprechen

Bei der Regelung der Rabattgewährung nach § 130 a SGB V erhalten Krankenkassen von Apotheken sowie Apotheken von pharma­zeu­tischen Unternehmen einen Abschlag von 6 % auf den Abgabepreis der zu Lasten der Krankenkassen abgegebenen Arzneimittel. Diese Rabattgewährung hat auch umsatz­steu­er­rechtliche Auswirkungen, da sich aufgrund des Rabatts der ursprüngliche Verkaufspreis und damit nach § 17 UStG auch die für Lieferung des Arzneimittels geschuldete Umsatzsteuer mindert. Bei dem nach dem Netto­ab­ga­bepreis berechneten Rabatt handelt es sich dann um einen Bruttobetrag. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Abschlag nach § 130 a SGB V berechnet sich vom Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Zu entscheiden hatte der BFH, ob es sich auch bei dem nach dem Netto­ab­ga­bepreis berechneten Rabatt um einen Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) oder aber um einen Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) handelt. Wird z.B. ein Arzneimittel für 100 € zuzüglich Umsatzsteuer von 19 € geliefert, beträgt der Rabattbetrag aufgrund der Berechnung nach dem Netto­ab­ga­bepreis 6 €. Würde es sich bei dem Rabattbetrag um einen Nettobetrag handeln, wäre der liefernde Unternehmer berechtigt, die für die Lieferung geschuldete Umsatzsteuer von 19 € um 1,14 € (= 6 € x ,19) zu kürzen, so dass sich für die Lieferung eine Steuerschuld von 17,86 € ergäbe. Handelt es sich bei dem Rabattbetrag um einen Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer, mindert sich die Steuerschuld nur um ,96 € (6 € x 19/119), so dass für die Lieferung eine Steuerschuld von 18,04 € verbleibt. Dieser Streitfrage kommt aufgrund der allgemein nach § 130 a SGB V bestehenden Rabattpflicht besondere Bedeutung zu.

Rabatt muss als Bruttobetrag angesehen werden

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs handelt es sich bei dem Rabatt um einen Bruttobetrag. Entscheidend ist hierfür, dass die Summe aus Nettoentgelt und Steuer stets dem Brutto­ver­kauf­spreis entsprechen muss. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Rabatt als Bruttobetrag behandelt wird. Der nach der Rabattierung verbleibende Brutto­ver­kauf­spreis von 113 € (=119 € abzüglich 6 €) zerfällt in ein Nettoentgelt 94,96 € (= 100/119) und einen Steuerbetrag von 18,04 € (19/119). Wäre der Rabatt demgegenüber als Nettogröße anzusehen, ergäbe sich trotz des Brutto­ver­kauf­spreis von 113 € (=119 € abzüglich 6 €) nur ein Nettoentgelt von 94 € (100 € abzüglich 6 €) und ein Steuerbetrag von 17,86 (=19 € abzüglich 1,14 €). Die Summe aus Nettoentgelt und Steuer von 111,86 € entspricht aber nicht dem Brutto­ver­kauf­spreis von 113 €. Der Rabattbetrag war daher – obwohl er von einem Nettobetrag errechnet wird – als Bruttogröße zu behandeln.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 75/09 des BFH vom 19.08.2009

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