18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil03.03.2016

Hausarzt muss Patienten vor Arznei­mittel­verordnung nicht nach stationärem Kranken­haus­aufenthalt fragenKrankenkasse darf Hausarzt nicht zur Schadens­ersatz­zahlung für verordnete Medikamente verpflichten

Ein Kassenarzt muss, wenn er nicht konkrete Anhaltspunkte hat, grundsätzlich seine Patienten nicht fragen, ob sie sich in stationärer Behandlung befinden. Vielmehr kann er zu Lasten der zuständigen Krankenkasse Arzneimittel verordnen, ohne dass dies gegenüber der Prüfeinrichtung der kassen­ärzt­lichen Vereinigung als sonstiger Schaden geltend gemacht werden kann. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der niedergelassene Hausarzt des zugrunde liegenden Verfahrens hatte einer Versicherten der AOK zwei blutdruck­senkende Arzneimittel verordnet. Die Versicherte befand sich zum Zeitpunkt der ärztlichen Verordnung in stationärer Kranken­h­aus­be­handlung. Die Krankenkasse beantragte deshalb bei den zuständigen Prüfgremien, gegen den Hausarzt einen Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe von 324,66 Euro festzustellen. Für die Versorgung mit Arzneimitteln während einer Kranken­h­aus­be­handlung sei grundsätzlich das Krankenhaus zuständig. Die Kosten der Arzneimittel seien dann Bestandteil der Kranken­haus­ver­gütung. Die Prüfgremien weigerten sich, den Hausarzt zum Schadenersatz gegenüber der Krankenkasse zu verpflichten.

LSG: Hausarzt ist kein Verschulden vorzuwerfen

Die hiergegen gerichtete Klage der Krankenkasse blieb erfolglos. Im Berufungs­ver­fahren bestätigte das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz, dass der Hausarzt nicht zur Zahlung von Schadensersatz an die Krankenkasse verpflichtet sei. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch komme nur in Betracht, wenn der Arzt schuldhaft handle. Dem Hausarzt sei hier kein Verschulden vorzuwerfen. Er habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür gehabt, dass die Versicherte sich in stationärer Behandlung befunden habe. Ohne solche Anhaltspunkte sei der Arzt aber nicht verpflichtet, die Versicherte bei jeder Arznei­mit­tel­ver­ordnung zu fragen, ob sie sich in stationärer Kranken­h­aus­be­handlung befinde und die verordneten Medikamente während der Kranken­h­aus­be­handlung eingenommen werden sollen. Es könne dahinstehen, ob der Arzt die Versicherte bei der Verordnung persönlich untersucht habe. Denn auch ohne persönliche Untersuchung sei eine Arznei­mit­tel­ver­ordnung zulässig, wenn dem Arzt der Zustand des Patienten aus der laufenden Behandlung bekannt ist.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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