21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.03.2013

Ausbruch von Krankheiten im engen Anschluss an erlittene Straftat ausreichend für Anspruch auf Opferent­schä­digungLSG Rheinland-Pfalz stärkt Opfer von Straftaten bei Zweifeln über mögliche "Vorschäden"

Bestehen bei Opfern von Straftaten - insbesondere auch sexuellem Missbrauch in der Jugend - Zweifel, ob schon vor der Gewalttat Krank­heits­an­zeichen bestanden haben (so genannte Vorschäden) oder ob andere Ursachen die Krankheit herbeigeführt haben, so geht dies nicht zu Lasten der Opfer. Es genügt für eine Versorgung nach dem Opfer­entschädigungs­gesetz (OEG), dass die Krankheit in engem Anschluss an den belastenden Vorgang ausgebrochen ist und später keine Umstände hinzugekommen sind, die diesen Vorgang als unwesentlich für die aktuell bestehenden Beschwerden erscheinen lassen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war im Alter zwischen 8 und 14 mehrfach von einem Onkel, einem Großvater und einem Nachbarn sexuell missbraucht worden. Dadurch entstanden eine posttrau­ma­tische Belas­tungs­störung und depressive Erkrankungen. Diese verstärkten sich beim Tod des Vaters und der späteren Trennung von ihrem Ehemann. Zudem durchlebte die Klägerin belastende Erfahrungen mit einer Sekte.

Beklagtes Land verweist auf schädi­gungs­u­n­ab­hängige Nachschäden

Das beklagte Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des zuständigen Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung, ging davon aus, dass es sich bei den späteren Ereignissen um so genannte schädi­gungs­u­n­ab­hängige Nachschäden handele, die einen eigenständigen Anteil an der bestehenden Krankheit haben.

LSG erkennt Krank­heits­anteile als Schädi­gungsfolge an

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz nicht gefolgt. Im Hinblick darauf, dass es sich nicht um Nachschäden von solchem Gewicht gehandelt habe, dass sie die ursprünglichen Gewalttaten als unwesentlich erscheinen lassen und zudem teilweise sogar mit den früheren traumatischen Erlebnissen verknüpft waren (Vater und Ehemann als stabilisierende Faktoren), wurden alle Krank­heits­anteile als Schädi­gungsfolge angesehen. Hierfür war eine entsprechende Versorgung zu gewähren.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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