18.10.2024
18.10.2024  
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Dokument-Nr. 27996

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UrteilLandessozialgericht Rheinland-PfalzL 4 SO 99/19 B ER, L 4 SO 101/19 B ER, L 4 SO 111/19 B ER, L 4 SO 112/19 B ER, L 4 SO 115/19 B ER, L 4 SO 116/19 B ER, L 4 SO 121/19 B ER
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil

Kein Anspruch auf "zusätzliche Einzel­fa­ll­hilfen" bei stationärer Einglie­de­rungshilfe für behinderte MenschenGesetzliche Grundlage für "zusätzliche Einzel­fa­ll­hilfen" nicht gegeben

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass behinderten Menschen bei bereits erhaltener stationärer Einglie­de­rungshilfe kein Anspruch auf "zusätzliche Einzel­fa­ll­hilfen" zusteht.

Die Antragsteller der zugrunde liegenden Verfahren begehrten jeweils im Wege der einstweiligen Anordnung, den zuständigen Sozia­l­hil­fe­träger zu verpflichten, ihnen über die gewährte Eingliederungshilfe in stationären Einrichtungen hinaus "zusätzliche Einzel­fa­ll­hilfen" durch die Einrichtung zu bewilligen. Der jeweils zuständige Sozia­l­leis­tungs­träger hatte zuvor die Anträge unter Verweis auf die Entscheidungen des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 6. Dezember 2018 (B 8 SO 9/18 R, B 8 SO 11/18 R) abgelehnt. Die Antragsteller machten geltend, aufgrund ihres Alters und ihrer Behinderung sei ein zusätzlicher Hilfebedarf entstanden, der nur durch eine individuelle, zusätzliche Unterstützung, gedeckt werden könne.

Das Sozialgericht Koblenz sah eine den Anspruch auf die begehrte Leistung stützende Anspruchs­grundlage nicht gegeben und lehnte daher die Anträge ab.

LSG verneint Anspruch auf "zusätzliche Einzel­fa­ll­hilfen"

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidungen. Ein über die dem jeweiligen Antragsteller gewährte Einglie­de­rungshilfe in Form der Übernahme der Kosten der stationären Unterbringung in der Einrichtung hinausgehender Anspruch auf "zusätzliche Einzel­fa­ll­hilfen" bestehe nicht, weil sein Bedarf hierdurch bereits vollständig gedeckt sei. Der Antragsteller habe gegen den Sozia­l­hil­fe­träger keinen Anspruch auf Geldleistung, sondern einen sogenannten Sachleis­tungs­ver­schaf­fungs­an­spruch. Im Rahmen dieses Anspruchs übernehme der Sozia­l­leis­tungs­träger die Vergütung, die der Antragsteller der Einrichtung aufgrund des zwischen ihm und dem Einrich­tungs­träger geschlossenen (zivil­recht­lichen) Heimvertrages schulde. Das sei hier ein pauschaler Vergütungssatz, der auf einer Vereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz beruhe. Soweit in der Vergangenheit im Einzelfall darüber hinaus "zusätzliche Einzel­fa­ll­hilfen" bewilligt worden seien, fehle hierfür die gesetzliche Grundlage, weil Einrich­tungs­träger und Sozia­l­hil­fe­träger nicht die gesetzlich vorgesehenen Leistungs-, Vergütungs- und Prüfver­ein­ba­rungen abgeschlossen hätten.

Einglie­de­rungs­hil­fe­bedarf des Antragstellers vollumfänglich gedeckt

Nach dem Heimvertrag ermögliche die Einrichtung dem Antragsteller Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft entsprechend seines individuellen Teilhabebedarfs. Die Einrichtung habe daher alle Leistungen zu erbringen, die der Antragsteller aktuell benötige, mit der Folge, dass der Einglie­de­rungs­hil­fe­bedarf des Antragstellers vollumfänglich gedeckt sei. Im Gegenzug schulde der Antragsteller der Einrichtung den im Heimvertrag vereinbarten pauschalen Vergütungssatz. Zwar sehe der Heimvertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Entgelts vor. Eine solche sei jedoch gegenüber dem Antragsteller nicht schriftlich geltend gemacht. Gesetzlich sei ein die Vergü­tungs­ver­ein­barung übersteigendes Entgelt auch ausgeschlossen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online (pm/kg)

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