21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil31.10.2011

Aussetzung der Rentenanpassung 2010 rechtmäßigFestsetzung des aktuellen Rentenwerts durch Rechts­ver­ordnung der Bundesregierung entspricht gesetzlichen Vorgaben

Die Aussetzung der Rentenanpassung in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zum 1. Juli 2010 ("Null-Runde") entspricht dem Gesetz. Anhaltspunkte für eine Verfas­sungs­wid­rigkeit der gesetzlichen Regelung ergeben sich nicht. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Kläger hatte im zugrunde liegenden Fall u.a. geltend gemacht, dass eine Anpassung um mindestens 1,2 % erfolgen müsse, weil dies der Erhöhung entspreche, die ehemalige Beamte im Jahr 2010 durch­schnittlich erhalten hätten. Auch wenn frühere Null-Runden nicht verfas­sungs­widrig gewesen seien, müssten die Anforderungen an eine verfas­sungs­rechtliche Rechtfertigung jedes Mal neu geprüft werden.

Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz aufgrund einer möglichen Erhöhung der Beamten­pen­sionen liegt nicht vor

Das Landes­so­zi­al­gericht hat die fehlende Rentenerhöhung für rechtmäßig erachtet. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts durch Rechts­ver­ordnung der Bundesregierung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Rechenfehler sind nicht ersichtlich. Verfas­sungs­rechtlich kann keine automatische Erhöhung der Rente begehrt werden. Vielmehr ist der Gesetzgeber verpflichtet, die finanz­po­li­tischen Auswirkungen von Rente­n­er­hö­hungen zu berücksichtigen. Nur wenn der Gesetzgeber bei Ausübung seines weiten Ermes­sens­spiel­raumes verfas­sungs­rechtlich garantierte Rechte der Betroffenen unver­hält­nismäßig einschränken würde, könnte eine Verfas­sungs­wid­rigkeit angenommen werden. Dafür bestünden aber keine Anhaltspunkte. Insbesondere liegt durch eine mögliche Erhöhung der Beamten­pen­sionen kein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz vor. Denn es handelt sich um unter­schiedliche Systeme, bei denen nicht einzelne Elemente, wie z.B. auch die deutlich günstigere Besteuerung der Renten gegenüber den Pensionen, auf das jeweils andere System übertragen werden können.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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