21.11.2024
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Dokument-Nr. 32979

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil17.01.2023

Unfall­ver­si­cherung muss Organspenderin nach Lebend­nie­ren­spende eine Teilrente zahlenUrsächlicher Zusammenhang des Spätschadens mit Organspende muss aufgrund einer gesetzlichen Vermutung nicht nachgewiesen werden

Wer zugunsten eines Angehörigen eine Niere spendet und in der Folge unter chronischer Erschöpfung leidet, hat je nach Ausprägung der Beein­träch­tigung Anspruch auf Entschädigung aus der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Die Klägerin hatte sich 2010 zugunsten ihres erwachsenen Sohnes eine Niere entfernen lassen. Bald darauf klagte sie über anhaltende Erschöp­fungs­zu­stände, die sie schließlich zur Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit zwangen. Die zuständige Unfallkasse lehnte die Anerkennung der Schädigung als Folge der Nierenspende und die Gewährung einer Rente ab. Das Sozialgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt.

Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden soll erhöht werden

Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landes­so­zi­al­gericht überwiegend zurückgewiesen. Der Senat stützt seine Entscheidung auf eine 2012 ins Gesetz eingefügte Vorschrift, nach der unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang eines sogenannten Spätschadens mit der Lebend­or­gan­spende vermutet wird, ein Nachweis hierfür also nicht erforderlich ist. Die Vermu­tungs­re­gelung war seinerzeit in das Siebte Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB VII) aufgenommen worden, um die Bereitschaft der Bevölkerung zu Organspenden zu erhöhen.

Anspruch auf Zahlung einer Teilrente

Die Voraussetzungen der gesetzlichen Tatsa­chen­ver­mutung sind nach Ansicht des Senats erfüllt, da die Lebend­nie­ren­spende nach dem aktuellen wissen­schaft­lichen Kenntnisstand zur Verursachung chronischer Erschöp­fungs­zu­stände generell geeignet ist. Der nach dem Gesetz mögliche Gegenbeweis könne nicht geführt werden. Die Klägerin habe einen Anspruch auf eine Teilrente, da die Erkrankung ihre Erwer­bs­fä­higkeit zusammen mit anderen bereits anerkannten Folgen des Versi­che­rungsfalls um 20 Prozent mindere. Der Senat hat die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)

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