21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss06.05.2008

Beteiligter kann Richter nicht durch verbale Angriffe vom Verfahren ausschließenRichter muss auch mit Beleidigungen und Drohungen umgehen können

Verfah­rens­be­teiligte haben es nicht in der Hand, durch verbale Angriffe den zuständigen Richter von der Bearbeitung seines Verfahrens auszuschließen. Richter sind auch dann verpflichtet, Unabhängigkeit und Unpar­tei­lichkeit zu verwirklichen, wenn äußere Einflüsse dies erschweren.

Vor dem Sozialgericht Mainz sind elf Verfahren eines Klägers anhängig, die alle für einen Termin geladen wurden. Einen Tag vor dem Termin stellte der Kläger einen Verta­gungs­antrag. Er könne sich auf den Termin nicht so kurzfristig vorbereiten. Er sei erkältet, ein grippaler Infekt und Bettlägerigkeit drohe. Schließlich sei er nicht sicher, ob er kurzfristig Urlaub bekomme.

Im Termin erklärte der Kläger nach Aufruf des ersten Verfahrens, er sehe in dem Gericht und der Vorsitzenden einen "Dreck der Gesellschaft". Weiter drohte er mit der Anwendung körperlicher Gewalt und stellte einen Befan­gen­heits­antrag. Die Sitzung wurde abgebrochen. Auch die Vorsitzende selbst zeigte ihre Besorgnis der Befangenheit an, weil es ihr aufgrund der Beschuldigungen des Klägers nicht mehr möglich sei, das Verfahren unbefangen zu führen.

Das Landes­so­zi­al­gericht lehnte die Ableh­nungs­gesuche des Klägers und der Richterin ab. Die Besorgnis der Befangenheit war nicht begründet. Dem Kläger sei es lediglich darum gegangen, die angesetzten Termine zu verhindern, wie sich aus seinen Ausführungen zur möglichen Bettlägerigkeit und möglicherweise nicht erteiltem Urlaub ergebe. Auch die Selbstanzeige der Besorgnis der Befangenheit war unbegründet. Anderenfalls habe es ein Beteiligter in der Hand, durch verbale Angriffe den zuständigen Richter von der Bearbeitung des Verfahrens auszuschließen. Zum Amt des Richters gehöre es auch mit beleidigenden Äußerungen und Drohungen umzugehen. Die beleidigenden Äußerungen seien nicht gegen die Vorsitzende persönlich, sondern gegen die Justiz gerichtet. Das Verhalten des Klägers verlange nach geeigneten Vorkehrungen des Dienstherren zum Schutz der Richterin und gegebenenfalls einer straf­recht­lichen Prüfung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 05.06.2008

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