21.11.2024
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Dokument-Nr. 2877

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Beschluss04.08.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen4 B 292/06
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss04.08.2006

Befan­gen­heits­antrag in Sport­wet­ten­ver­fahren abgelehnt

In einem Verfahren um die Schließung von Wettan­nah­me­stellen (Sport­wet­ten­ver­fahren) hat das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen den von einem Anwalt gegen die Richter des zuständigen 4. Senats gestellten Befan­gen­heits­antrag als unbegründet abgelehnt.

Im Zusammenhang mit diesem Sport­wet­ten­ver­fahren war am 10.07.2006 als Anzeige in der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung ein "Offener Brief an Politik und Justiz in Nordrhein-Westfalen" erschienen, in dem der Verband Europäischer Wettunternehmer massive Vorwürfe, u. a. den der Befangenheit, gegen die Richter des 4. Senats erhob. Diese Vorwürfe deckten sich zum Teil mit den im Sport­wet­ten­ver­fahren gegen die Mitglieder des 4. Senats gerichteten Vorwürfen.

Zur Begründung seines Befan­gen­heits­antrags hatte der die Wettan­nah­me­stelle vertretende Rechtsanwalt in einer eidess­tatt­lichen Versicherung einen Anwaltskollegen als Zeugen benannt. Dieser Anwaltskollege hat inzwischen gegen den die Befangenheit rügenden Rechtsanwalt Strafanzeige wegen Abgabe einer falschen eidess­tatt­lichen Versicherung erstattet. Sämtliche Befan­gen­heits­vorwürfe hat der hierfür zuständige Vertre­tungssenat des Oberver­wal­tungs­ge­richts nunmehr als unbegründet abgelehnt: Es liege kein Grund vor, der vernünf­ti­gerweise die Besorgnis rechtfertigen könne, die Richter würden in der Sache nicht unparteiisch, unvor­ein­ge­nommen oder unbefangen entscheiden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nrdrhein-Westfalen vom 07.08.2006

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