23.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss28.04.2015

Hartz IV: Kinder- und Senio­ren­be­treuung darf nicht ohne Qualifikation erfolgenBetreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren für Personen ohne entsprechende berufliche Erfahrungen ungeeignet

Einem Empfänger von Grund­sicherungs­leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf keine Arbeits­ge­le­genheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Senio­ren­be­treuung verpflichtet, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig und übt eine selbständige Nebentätigkeit als Versi­che­rungs­makler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom Antragsgegner, dem zuständigen Jobcenter, seit mehreren Jahre Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner versuchte zunächst, mit dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, was jedoch scheiterte. Daraufhin ersetzte er die Einglie­de­rungs­ver­ein­barung durch einen Verwaltungsakt, der für den Antragsteller unter anderem die Verpflichtung enthielt, im Rahmen einer sogenannten Arbeits­ge­le­genheit für die Komm Aktiv GmbH und in über diese vermittelten Koope­ra­ti­o­ns­be­trieben (Hausmeis­ter­tä­tig­keiten, Betreu­ung­s­tä­tig­keiten von Senioren, Betreu­ung­s­tä­tig­keiten von Kindern und/oder Jugendlichen, Betreu­ung­s­tä­tig­keiten von behinderten Menschen, Hauswirt­schafts­hel­fer­tä­tig­keiten, Botendienste) tätig zu werden. Der Antragsteller weigerte sich, die Arbeits­ge­le­genheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs.

LSG äußert ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts

Nachdem das Sozialgericht Koblenz dies abgelehnt hatte, ordnete das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz auf seine Beschwerde die aufschiebende Wirkung an. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, sodass die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderliche Inter­es­se­n­ab­wägung zugunsten des Antragstellers ausgehe. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren ist aus Sicht des Gerichts wegen der hohen fachlichen Anforderungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die Arbeits­ge­le­gen­heiten auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten sein müsse und die Tätigkeiten bei der Komm Aktiv GmbH insoweit als Einheit betrachtet werden mussten, konnte auch keine Beschränkung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die Betreu­ung­s­tä­tig­keiten vorgenommen werden.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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