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Dokument-Nr. 8504

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.04.2009

Hartz IV: Grund­si­che­rungs­träger muss ALG II-Bezieher bei Geburt eines Kindes erneut über Unange­mes­senheit der Unter­kunfts­kosten belehrtKosten für tatsächlichen Kaltmiete müssen weiterhin übernommen werden

Eine Familie, die Arbeits­lo­sengeld II bezieht, muss vom Grund­si­che­rungs­träger erneut über die Unange­mes­senheit ihrer Unter­kunfts­kosten belehrt werden, wenn sich ihr Wohnbedarf durch die Geburt eines Kindes erhöht hat. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Grundsätzlich haben Empfänger von Grund­si­che­rungs­leis­tungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfe­be­dürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen. Dies setzt allerdings voraus, dass dem Hilfe­be­dürftigen der für seine Familie angemessene Mietpreis bekannt ist.

Sachverhalt

Kläger in dem Berufungs­ver­fahren, über das das Landes­so­zi­al­gericht zu entscheiden hatte, waren eine allein erziehende Mutter und ihre beiden Kinder. Vor der Zusammenführung von Sozial- und Arbeits­lo­senhilfe hatte die Familie, die unverändert in der gleichen Wohnung lebt, bereits Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz bezogen. Der Sozia­l­hil­fe­träger hatte die Mutter zu Beginn des Leistungsbezugs darüber aufgeklärt, dass die Wohnung für sie und den älteren Sohn (der jüngere Sohn war noch nicht geboren) zu teuer sei. Zwei Jahre später, im Herbst 2004, wurde der zweite Sohn der Klägerin geboren. Der Grund­si­che­rungs­träger legte für die Zeit nach Einführung des Arbeits­lo­sen­geldes II ("Hartz IV") zum 01. Januar 2005 der Leistungs­be­rechnung lediglich die für drei Personen als angemessen erachtete Kaltmiete zugrunde. Die Kläger seien bereits während des Bezuges von Sozialhilfe hinreichend darüber aufgeklärt worden, dass ihre Wohnung zu teuer sei.

Nach Geburt des zweiten Kindes besteht Anspruch auf größere Wohnung

Dem ist das Landes­so­zi­al­gericht entgegen getreten. Die Kläger haben wegen der Geburt des zweiten Kindes Anspruch auf eine größere Wohnung als zum Zeitpunkt der Belehrung durch den Sozia­l­hil­fe­träger. Der Grund­si­che­rungs­träger hätte dies daher zum Anlass nehmen müssen, die Kläger auf den nunmehr für sie geltenden Mietpreis hinzuweisen. Da dies nicht geschehen ist, haben sie weiterhin Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kaltmiete.

Quelle: ra-online, LSG Rheinland-Pfalz

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