21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Beschluss07.03.2013

Hartz IV: Umgebautes Kraftfahrzeug ist keine UnterkunftJobcenter ist nicht zur Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II verpflichtet

Ein mit einer Schlafstelle eingerichteter und im Übrigen als Stauraum genutzter VW-Bus mit Anhänger stellt keine Unterkunft dar, für deren Kosten das Jobcenter Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") leisten muss. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls hat keinen festen Wohnsitz. Er ist Eigentümer und Halter eines VW-Busses nebst Anhänger, in dem er eine Matratze untergebracht hat, auf der er schläft. Bus und Anhänger dienen auch zur Unterbringung seiner sonstigen Habe. Einen privaten Abstellplatz besitzt der Antragsteller nicht, das Fahrzeug wird nachts im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt. Der Antragsteller begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Übernahme der Kosten für verschiedene Ersatzteile für das Fahrzeug, die Kraft­fahr­zeug­steuer und eine Pauschale für die Heizung mittels Heizstrahler.

Umgebauter PKW gewähreistet keine Privatsphäre und stellt keine Unterkunft dar

Während das Sozialgericht Mainz das Jobcenter verpflichtete, zumindest die Kosten für die Kraft­fahr­zeug­steuer und einen neuen Reifen zu tragen, hob das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz den Beschluss auf die Beschwerde hin auf und wies den Antrag ab. Anders als bei einem Wohnmobil, das in einer Entscheidung des Bundes­so­zi­al­ge­richts als Unterkunft anerkannt worden war, stellt der umgebaute PKW keine Unterkunft dar, weil eine Privatsphäre darin nicht gewährleistet ist.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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