23.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil16.12.2014

Zwei Bewerbungen pro Woche für Arbeitslose zumutbarUnmöglichkeit der Bewerbung wegen nicht genug vorhandener Stellenangebote muss vom Bewerber bewiesen werden können

Die in einer Ein­gliederungs­vereinbarung geregelte Pflicht zur Vornahme von zwei Bewerbungen pro Woche ist einem Arbeitslosen grundsätzlich zumutbar. Eine Minderung des Arbeits­lo­sen­geldes II wegen eines Verstoßes gegen die Ein­gliederungs­vereinbarung (Sanktion) ist nur dann nicht rechtmäßig, wenn der Arbeitslose nachweisen kann, dass er seiner Pflicht nicht nachkommen konnte, weil nicht genug Stellenangebote vorhanden waren. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Der 1956 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war vor seiner Arbeits­lo­sigkeit als Versandarbeiter, LKW-Fahrer, Taxifahrer sowie im Bereich Reise­ver­mittlung tätig und erhielt vom beklagten Jobcenter Arbeits­lo­sengeld II. Er hatte sich in einer Eingliederungsvereinbarung zu mindestens zwei Bewer­bungs­be­mü­hungen pro Woche verpflichtet, davon mindestens eine Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot. Der Beklagte hat die gewährten Leistungen um 30 % des für den Kläger ansonsten zu gewährenden Regelbedarfs gemindert, weil aus seiner Sicht nicht genügend Bewerbungen durchgeführt wurden. Der Kläger hat geltend gemacht, es hätte nicht genug Stellenangebote gegeben und er sei aus gesund­heit­lichen Gründen zu mehr Bewerbungen nicht in der Lage gewesen. Außerdem hätte er seine kranke Mutter pflegen müssen.

Wesentliche gesundheitliche Einschränkungen für Unzumutbarkeit von Bewerbungen nicht erkennbar

Dem sind weder das Sozialgericht Koblenz noch das Landes­so­zi­al­gericht gefolgt. Die eingeholten ärztlichen Befundberichte hätten keine wesentlichen gesund­heit­lichen Einschränkungen ergeben. Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Pflege der Mutter zwei Bewerbungen pro Woche ausgeschlossen hätte. Schließlich habe der Kläger nicht beweisen können, dass ihm wegen fehlender Stellenangebote nicht mehr Bewerbungen möglich waren.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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