18.10.2024
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Dokument-Nr. 2548

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Urteil12.06.2006Hessisches LandessozialgerichtL 9 AL 79/04
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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.06.2006

Ohne Eigeninitiative bei der Arbeitssuche kein Arbeits­lo­sengeldAcht Initia­tiv­be­wer­bungen sind zumutbar

Wer Sozia­l­leis­tungen erhält, ist zur Mitwirkung und Eigeninitiative, z.B. bei der Beschäf­ti­gungssuche, verpflichtet und muss diese auch nachweisen - etwa durch die Vorlage von Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern. Ansonsten entfällt der Leistungs­an­spruch. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall war ein 35jähriger Arbeitsloser aus Wiesbaden, der Arbeits­lo­senhilfe bezog, aufgefordert worden, innerhalb von sechs Wochen 8 schriftliche Nachweise der Arbeitssuche vorzulegen. Stattdessen legte er nach Ablauf der Frist eine Firmen-Visitenkarte und verschiedene Zeitungs­an­noncen vor. Daraufhin forderte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeits­lo­sengeld für den betreffenden 6-Wochen-Zeitraum zurück - zu Recht, wie sowohl das Sozialgericht Wiesbaden als jetzt auch die Richter der zweiten Instanz in Darmstadt entschieden.

Jeder Arbeitslose habe die Pflicht, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen. Die Forderung der Bundesanstalt, es mögen innerhalb einer bestimmten Frist 8 Initia­tiv­be­wer­bungen vorlegt werden, sei konkret und zumutbar gewesen. Da der Wiesbadener dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, stehe ihm für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeits­lo­sengeld zu.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des LSG Hessen vom 20.06.2006

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