Hessisches Landessozialgericht Urteil12.06.2006
Ohne Eigeninitiative bei der Arbeitssuche kein ArbeitslosengeldAcht Initiativbewerbungen sind zumutbar
Wer Sozialleistungen erhält, ist zur Mitwirkung und Eigeninitiative, z.B. bei der Beschäftigungssuche, verpflichtet und muss diese auch nachweisen - etwa durch die Vorlage von Bewerbungen bei potentiellen Arbeitgebern. Ansonsten entfällt der Leistungsanspruch. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im aktuellen Fall war ein 35jähriger Arbeitsloser aus Wiesbaden, der Arbeitslosenhilfe bezog, aufgefordert worden, innerhalb von sechs Wochen 8 schriftliche Nachweise der Arbeitssuche vorzulegen. Stattdessen legte er nach Ablauf der Frist eine Firmen-Visitenkarte und verschiedene Zeitungsannoncen vor. Daraufhin forderte die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für den betreffenden 6-Wochen-Zeitraum zurück - zu Recht, wie sowohl das Sozialgericht Wiesbaden als jetzt auch die Richter der zweiten Instanz in Darmstadt entschieden.
Jeder Arbeitslose habe die Pflicht, sich auch selbst um eine Arbeitsstelle zu bemühen und dies schriftlich nachzuweisen. Die Forderung der Bundesanstalt, es mögen innerhalb einer bestimmten Frist 8 Initiativbewerbungen vorlegt werden, sei konkret und zumutbar gewesen. Da der Wiesbadener dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, stehe ihm für den entsprechenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/06 des LSG Hessen vom 20.06.2006