03.12.2024
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Dokument-Nr. 6462

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Sozialgericht Stuttgart Beschluss09.06.2008

ALG II: 10 Jobbewerbungen pro MonatBei weniger Jobbewerbungen kann eine Leistungs­kürzung vorgenommen werden

Das Jobcenter kann in Einglie­de­rungs­ver­ein­ba­rungen von Leistungs­emp­fängern grundsätzlich zehn Bewerbungen pro Monat verlangen. Dies hat das Sozialgericht Stuttgart entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein langjährig arbeitsloser Antragsteller es abgelehnt, sich entsprechend einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung auf mindestens zehn Stellenangebote pro Monat zu bewerben.

Jobcenter kürzte die Leistung um 60 %

Das Jobcenter senkte daraufhin das Arbeits­lo­sengeld II in einer ersten Stufe um 30 % und wegen wiederholten Verstoßes in einer zweiten Stufe um insgesamt 60 % für die Dauer von drei Monaten ab. Der Antragsteller beantragte daraufhin beim Sozialgericht einstweiligen Rechtsschutz. Die Vorgabe einer bestimmten Anzahl von Bewerbungen ohne gleichzeitigen Nachweis entsprechender Stellenangebote durch das Jobcenter sei nicht rechtens.

Gericht: Leistungs­emp­fänger muss selbst aktiv werden - allein die Inanspruchnahme von Vermitt­lungs­vor­schlägen des Jobcenters reicht nicht aus

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Der Hilfeempfänger habe sich vorrangig selbst um eine Arbeitsstelle und damit um die Beendigung der Hilfe­be­dürf­tigkeit zu bemühen. Er habe in seine Stellensuche alle zumutbaren Arbeitsangebote einzubeziehen, auch solche, die dem bisherigen beruflichen Werdegang nicht genügten. Allein die Inanspruchnahme von Vermitt­lungs­vor­schlägen des Jobcenters reiche nicht aus. Der Leistungs­emp­fänger müsse selbst aktiv werden. Den Einwand des Antragstellers, er habe kein passendes Stellenangebot gefunden, ließ das Gericht nicht gelten, nachdem der Antragsteller über die Dauer eines halben Jahres nicht eine einzige Bewerbung hatte vorweisen können.

Quelle: ra-online

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