21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil06.09.2021

Erkrankung nach vom Arbeitgeber angebotener freiwilliger Grippe­schutz­impfung stellt kein Arbeitsunfall darKein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz

Erkrankt ein Arbeitnehmer nach einer vom Arbeitgeber angebotenen Grippe­schutz­impfung, liegt kein Arbeitsunfall vor, wenn die Impfung freiwillig war. In diesem Fall besteht kein gesetzlicher Unfall­versicherungs­schutz. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2009 ließ sich in Rheinland-Pfalz der Leiter eines Krankenhaus-Caterers gegen die Schweinegrippe impfen. Die Impfung wurde von der Arbeitgeberin angeboten und war freiwillig. Im Jahr 2017 erkrankte der Arbeitnehmer. Er führte dies auf die Impfung zurück und beanspruchte daher die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Da diese das Vorliegen eines Arbeitsunfalls verneinte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Er trug vor, dass er sich aufgrund seiner Patien­ten­kontakte, seiner Vorbildfunktion als Vorgesetzter und der Impfempfehlung der STIKO veranlasst gesehen habe, an der Grippeschutzimpfung teilzunehmen. Das Sozialgericht Koblenz wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Grippe­schutz­impfung stellt kein Arbeitsunfall dar

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz bestätigte die Entscheidung des Sozialgerichts. Bei der Grippe­schutz­impfung habe es sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Dass diese von der Arbeitgeberin finanziert und empfohlen wurde, sei dabei unbeachtlich. Maßgeblich für die Beurteilung sei, dass es keine Pflicht zur Teilnahme an der Impfung gab. Der Arbeitnehmer habe auch nicht davon ausgehen dürfen, zur Teilnahme an der Impfung verpflichtet zu sein. Allein die Vorstellung, durch die Impfung auch den Interessen seines Arbeitsgebers dienlich zu sein, reiche nicht aus. Der Arbeitnehmer habe auch keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt mit Patienten gehabt, wie in einer Notaufnahme einer Klinik. Er sei nicht in einem Bereich tätig gewesen, in denen eine erhöhte Durch­seu­chungsrate zu erwarten war.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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