18.01.2025
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18.01.2025  
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil13.01.2014

Beiträge zur Pflege­ver­si­cherung bei geringfügiger Beschäftigung gerechtfertigtArbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung ist grundsätzlich beitrags­pflichtige Einnahme zum Lebensunterhalt

Personen, die in der gesetzliche Pflege­ver­si­cherung freiwillig versichert sind, also insbesondere auch Selbständige, müssen für eine neben der Haupt­be­schäf­tigung ausgeübte geringfügige Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Pflege­ver­si­cherung zahlen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung Versicherten richtet sich der Beitrag in der Pflege­ver­si­cherung nach den Vorschriften, die für die Beitrags­er­hebung in der freiwilligen Kranken­ver­si­cherung gelten. Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ist eine Einnahme zum Lebensunterhalt, die nach der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift (§ 240 SGB V in analoger Anwendung in Verbindung mit den Beitrags­grund­sätzen Selbstzahler des Spitzen­ver­bandes Bund der Krankenkassen) grundsätzlich beitrags­pflichtig ist. Für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung sind zwar durch den Beschäftigten keine Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge zu zahlen, weil für dieses Arbeitsentgelt der Arbeitgeber bereits den Pauschalbetrag gezahlt hat und eine doppelte Beitragspflicht nicht zulässig ist. In der Pflege­ver­si­cherung zahlt der Arbeitgeber allerdings keinen Pauschalbetrag, deshalb bleibt hier die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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