14.11.2024
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Bundessozialgericht Urteil25.01.2006

Arbeitgeber-Beiträge für geringfügig Beschäftigte verfas­sungsgemäß

Die für Mini-Jobber erhobenen Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge sind nach einem Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts verfas­sungsgemäß. Der vom Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung zu zahlende Pauschalbeitrag ist nicht zu beanstanden.

Geringfügige Beschäftigungen sind in der Sozia­l­ver­si­cherung in der Regel versi­che­rungsfrei. Arbeitgeber dieser geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer tragen in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung seit dem 1. April 1999 einen Pauschalbeitrag in Höhe von 10 vH des Arbeitsentgelts. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer bei einem Träger der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versichert ist. Dies ist unter anderem bei Famili­en­ver­si­cherten und - wie hier - bei freiwillig Kranken­ver­si­cherten der Fall.

Im vorliegenden Fall bezieht der Arbeitnehmer aus einer Haupt­be­schäf­tigung ein Entgelt oberhalb der Pflicht­ver­si­che­rungs­grenze. Er ist damit schon deshalb auch in seiner hier in Frage stehenden weiteren Beschäftigung versi­che­rungsfrei. Hierbei bliebe es damit auch, wenn in der weiteren Beschäftigung die Gering­fü­gig­keits­grenzen überschritten würden. Die klagende Arbeitgeberin beruft sich unter diesen Umständen darauf, dass sie zu Unrecht mit den Arbeitgebern solcher Arbeitnehmer gleich behandelt wird, bei denen das Überschreiten der Gering­fü­gig­keits­grenze zur Versi­che­rungs­pflicht führt.

Die Klägerin ist vor dem Sozialgericht und vor dem Landes­so­zi­al­gericht erfolglos geblieben. Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die gesetzliche Regelung, nach der der Pauschalbeitrag für alle versi­che­rungs­freien geringfügigen Beschäftigungen erhoben wird, ist verfas­sungsgemäß. Der Gesetzgeber musste für die Beitrags­er­hebung nicht danach unterscheiden, ob die Beschäftigung neben der Versi­che­rungs­freiheit wegen Geringfügigkeit auch aus anderen Gründen versi­che­rungsfrei ist. Es ist für die Beitragspflicht im hier ent­schiedenen Fall daher unerheblich, dass der geringfügig Beschäftigte schon in seiner Haupt­be­schäf­tigung versi­che­rungsfrei ist.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 03/06 des BSG vom 26.01.2006

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