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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil26.01.2017

Bundesagentur für Arbeit darf Veröf­fent­lichung erotiknaher Arbeitsangebote ausschließenKeine Arbeits­ver­mittlung in "Rotlichtbar"

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht verpflichtet, Arbeitsangebote für Bardamen in einer an ein Eroti­ke­ta­blis­sement angeschlossenen Bar sowie für Empfangsdamen in dem Etablissement selbst in das von ihr betriebene Online-Portal "JOBBÖRSE" einzustellen. Dies entschied das Landes­sozial­gericht Rheinland-Pfalz.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens betrieb in Speyer ein Eroti­ke­ta­blis­sement, in dem Prostituierte ihre Dienste anbieten. Diese werden durch sogenannte Empfangsdamen betreut, die unter anderem Kunden in Empfang nehmen, aufräumen und Verbrauchs­ma­terial auffüllen, allerdings selbst nicht als Prostituierte tätig sein dürfen. Verbunden durch eine ab 20 Uhr geöffnete Tür ist eine Bar, die durch die Klägerin auch weiterhin betrieben wird. Hier bedienen sogenannte Bardamen die Gäste, allerdings ohne selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen.

Bundesagentur für Arbeit löscht Jobangebote und deaktiviert Account

Die Klägerin meldete sich bei dem Portal "JOBBÖRSE" an, für das in den Nutzungsbedingungen das Einstellen von Angeboten im erotischen/erotiknahen/pornografischen/Prostitutions- und prosti­tu­ti­o­nsnahen Gewerbe untersagt ist, und stellte Arbeitsangebote für Empfangs- und Bardamen ein. Daraufhin löschte die beklagte Bundesagentur für Arbeit nicht nur die einzelnen Angebote, sondern deaktivierte auch den Account. Hiergegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Auf die gegen die Löschung vor dem Sozialgericht Speyer erhobene Klage verurteilte das Gericht die Beklagte zur erneuten Entscheidung über den Ausschluss, da ein solcher jedenfalls nicht generell, sondern allenfalls auf einen konkreten Einzelfall bezogen zulässig sei.

Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote darf durch Nutzungs­be­din­gungen ausgeschlossen werden

Das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Bundesagentur für Arbeit sei berechtigt, das Einstellen erotiknaher Arbeitsangebote generell durch die Nutzungs­be­din­gungen auszuschließen. Der darin liegende Eingriff in die Berufs­aus­übungs­freiheit der Klägerin sei durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gedeckt. So diene der Ausschluss dem Schutz der Jugend und anderer Benutzer des Portals, zumal die Beklagte bei der Vermittlung auf gemeldete offene Stellen entsprechende Vermitt­lungs­vor­schläge mache und gegebenenfalls auch Sanktionen für den Fall der Nichtbewerbung androhe. Letzteres sei im Bereich der erotiknahen Dienst­leis­tungen regelmäßig nicht angemessen und müsse vermieden werden. Auch der gesell­schaftliche Wandel habe nämlich noch nicht dazu geführt, dass die Prostitution ein Beruf wie jeder andere sei. Vielmehr seien Teilbereiche weiterhin unter Strafe gestellt oder würden als Ordnungs­wid­rig­keiten verfolgt. Auch durch das Prosti­tu­ti­o­ns­gesetz aus dem Jahr 2002 und das zum 1. Juli 2017 geplante Prosti­tu­ier­ten­schutz­gesetz seien lediglich der Schutz der Prostituierten selbst bezweckt, nicht aber ein solcher der Bordell­be­treiber, so dass aus diesen nicht abgeleitet werden könne, dass gesonderte Regelungen für dieses Berufsfeld nicht mehr angemessen sind.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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