15.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil30.08.2016

Elternzeit nach dem dritten Lebensjahr des Kindes kann Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld ausschließenEingeschränkter Versi­che­rungs­schutz in Arbeitslosen­versicherung ist verfas­sungs­konform und verstößt nicht gegen europa­rechtliche Vorgaben

Eltern haben einen Anspruch auf Übertragung eines Teils der Elternzeit über das dritte Lebensjahr ihres Kindes hinaus. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht allerdings keine Versicherungs­pflicht in der Arbeitslosen­versicherung nach dem Sozial­ge­setzbuch Drittes Buch (SGB III) mehr. Beträgt die nach dem dritten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit mehr als 12 Monate, kann dies zu einem Verlust des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld führen. Arbeits- und Sozialrecht sind insoweit nicht vollständig harmonisiert. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Nachdem das Bundes­so­zi­al­gericht und das Bundes­ver­fas­sungs­gericht einen eingeschränkten Versi­che­rungs­schutz in der Arbeitslosenversicherung bereits als verfas­sungs­konform gewertet haben, hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz in seiner Entscheidung auch einen Verstoß gegen europa­rechtliche Vorgaben verneint.

Sachverhalt

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sowohl nach der Geburt ihres ersten als auch nach der Geburt ihres zweiten Kindes jeweils ein Jahr der Elternzeit auf die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihrer Kinder übertragen und insgesamt ca. 14,5 Monate Elternzeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres ihres jüngsten Kindes in Anspruch genommen. Unmittelbar im Anschluss war sie arbeitslos, weil sie im Rahmen eines arbeits­ge­richt­lichen Vergleichs der Auflösung ihres Arbeits­ver­hält­nisses zugestimmt hatte. Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld wurde abgelehnt: Sie war während der ca. 14,5 Monate nicht in der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung versi­che­rungs­pflichtig und erfüllte deshalb die für einen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld notwendige Mindest­ver­si­che­rungszeit nicht mehr.

Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit begründet keine Versi­che­rungs­pflicht in Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung

Die vor dem Sozialgericht Mainz erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Diese Entscheidung bestätigte nun das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz. Es sei nicht zu beanstanden, dass die nach der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit keine Versi­che­rungs­pflicht in der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung begründe. Darin liege kein Verstoß gegen europäisches Recht, etwa gegen die "Richtlinie 2010/18/EU des Rates vom 8. März 2010 zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmen­ver­ein­barung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG". Der deutsche Gesetzgeber sei mit den nationalen Regelungen deutlich über die europäischen Mindestvorgaben hinausgegangen. Verlangt werde von den Mitgliedstaaten nur die Einräumung eines Anspruchs auf eine viermonatige Elternzeit. Nur in diesem Mindestumfang müsse der nationale Gesetzgeber auch das europa­rechtliche Verlangen nach sozia­l­recht­licher Kontinuität beachten, dürfe also den Eltern grundsätzlich nicht den Schutz durch eine Versi­che­rungs­pflicht in der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung versagen. Die nationalen Regelungen schützten Arbeitnehmer auch deshalb hinreichend, weil diese während der Elternzeit einem Kündi­gungs­schutz unterlägen. Die dem am 30. August 2016 entschiedenen Fall zu Grunde liegende Konstellation habe daher nur durch die Mitwirkung der Klägerin - durch Zustimmung zu der Aufhebung ihres Arbeits­ver­hält­nisses in dem arbeits­ge­richt­lichen Vergleich - eintreten können.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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