15.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil17.04.2008

Hartz-IV-Leistungen nur auf AntragIm Streitfall muss Leistungs­emp­fänger Zugang eines Schreibens nachweisen

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. Hartz-IV-Leistungen) werden nur auf Antrag gewährt. Der Antragsteller muss im Zweifel beweisen, dass sein Gesuch die Behörde auch tatsächlich erreicht hat. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden.

Die Klägerin lebt im Kreis Heinsberg und bezog bis Ende Januar 2006 Grund­si­che­rungs­leis­tungen. Sie beantragte am 28.02.2006, ihr diese Leistungen ab dem 01.02.2006 nahtlos weiterzuzahlen. Dies lehnte die Arbeits­ge­mein­schaft (ARGE) für den Kreis Heinsberg ab und bewilligte Hartz-IV-Leistungen erst ab dem 28.02.2006: In der Zeit vom 01. bis 27.02.2006 bestehe kein Anspruch, weil die Klägerin den Verlän­ge­rungs­antrag 27 Tage zu spät gestellt habe.

Im Klageverfahren behauptete die Klägerin, sie habe den Verlän­ge­rungs­antrag bereits im Dezember 2005 an die ARGE versandt. Der Brief sei auf dem Postweg verloren gegangen. Dies dürfe nicht zu ihren Lasten gehen.

Für Beginn der ALG II-Zahlung ist der Tag maßgeblich, an dem der ARGE der Antrag zugeht

Dem widersprachen die Essener Richter und bestätigten damit ein Urteil des Sozialgerichts Aachen: Grund­si­che­rungs­leis­tungen seien nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung zu erbringen. Maßgeblich sei der Tag, an dem der ARGE das Gesuch zugehe. Dabei müsse die Klägerin im Streitfall beweisen, dass ihr Antrag bei der Behörde tatsächlich angekommen sei. Denn niemand könne sich darauf verlassen, dass ein zur Post gegebener Brief den Empfänger auch erreiche. Zwar müsse die ARGE jeden Hartz-IV-Empfänger darauf hinweisen, dass er vor Ablauf des Bewil­li­gungs­ab­schnitts einen Folgeantrag stellen müsse, damit Grund­si­che­rungs­leis­tungen nahtlos gezahlt werden könnten. Diese Hinweispflicht habe die ARGE aber erfüllt, wie die Klägerin selbst eingeräumt habe. Der Antrag, auf dessen Grundlage die Klägerin bis Januar 2006 Leistungen erhalten hatte, sei mit Ablauf des Bewil­li­gungs­zeitraums am 31.01.2006 verbraucht gewesen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 30.06.2008

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