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Dokument-Nr. 4493

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Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid25.06.2007

ALG-II-Empfänger müssen Anträge rechtzeitig stellenKeine nachträgliche Bewilligung der Erstaustattung einer Wohnung

Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger können rückwirkend keine Leistungen bekommen. Das gilt auch, wenn die Erstausstattung für eine Wohnung beantragt wird. Darauf weist das Sozialgericht Dresden in einem Gerichts­be­scheid hin.

Der 43-jährige Kläger zog im September 2005 aus einer möblierten Wohnung in eine unmöblierte Wohnung in Löbau. Für 1.455 € kaufte er Einrichtungs-gegenstände. Seine Eltern borgten ihm dafür Geld. Am 27.10.2005 beantragte der Kläger Arbeits­lo­sengeld II und zusätzlich die Erstattung der Kosten für die Wohnungs­ein­richtung. Der Landkreis lehnte die Erstattung der 1.455 € ab. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Landkreis Löbau-Zittau nun abgewiesen. Michael Schmitz, Vorsitzender der 28. Kammer: "Der Kläger hätte vor dem Kauf der Möbel einen Antrag stellen müssen. Bei Antragstellung war die Wohnung aber schon komplett eingerichtet und ausgestattet. Daher muss der Landkreis keine Kosten übernehmen."

Erläuterungen

§ 37 Absatz 2 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II):

"Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Treten die Anspruchs­vor­aus­set­zungen an einem Tag ein, an dem der zuständige Träger von Leistungen nach diesem Buch nicht geöffnet hat, wirkt ein unverzüglich gestellter Antrag auf diesen Tag zurück."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 05.07.2007

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