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Dokument-Nr. 3464

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Urteil20.09.2006Sozialgericht KoblenzS 2 AS 81/05
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Sozialgericht Koblenz Urteil20.09.2006

Arbeits­lo­sengeld II kann nicht rückwirkend bewilligt werdenZeitpunkt der Antragstellung maßgebend

Arbeits­lo­sengeld II kann nicht rückwirkend bewilligt werden. Das hat das Sozialgericht Koblenz entschieden.

Im Fall stellte ein Mann am 02.03.2005 einen Antrag auf Gewährung von Arbeits­lo­sengeld II. Die Behörde bewilligte mit Bescheid vom 17.03.2005 den Antrag auf Zahlung von ALG II ab dem 02.03.2005. Gegen diesen Bescheid erhob der Mann Widerspruch, in welchem er Arbeits­lo­sengeld II ab den 01.01.2005 verlangte. Seine Begründung: Er habe seinen Antrag so spät gestellt, weil die Bundesagentur für Arbeit seine Leistungsakte nicht habe finden können und weil er keine Antrags­for­mulare erhalten habe. Es liege somit ein Beratungs- und Betreu­ungs­ver­säumnis der Bundesagentur für Arbeit vor. Seinem Widerspruch half die Behörde nicht ab, so dass der Mann vor dem Sozialgericht Koblenz klagte.

Die Richter wiesen die Klage ab. Zwar sei der Mann ab dem 01.01.2005 leistungs­be­rechtigt gewesen, jedoch könne er Leistungen der Grundsicherung erst ab dem 02.03.2005 beanspruchen, weil er erst an diesem Tag einen Leistungsantrag gestellt habe. Diesem Antrag komme eine so genannte "anspruchs­aus­lösende Funktion" zu. Es sei nicht der Zeitpunkt der Hilfe­be­dürf­tigkeit maßgebend, sondern allein der Zeitpunkt der Antragstellung.

Der Argumentation, dass ein Beratungs- und Betreu­ungs­ver­säumnis hinsichtlich der Behörde vorgeliegen habe, wollte das Gericht nicht folgen. Der Mann habe seit dem Oktober 2002 immer wieder in Kontakt mit den Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit gestanden.

Quelle: ra-online

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