21.11.2024
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Dokument-Nr. 1212

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil09.06.2005

Keine Sperrzeit bei Eigenkündigung aus wichtigem Grund

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im Falle eines 1951 geborenen Klägers aus Aachen, der im Rahmen einer Neustruk­tu­rierung bei seinem Arbeitgeber gekündigt und der zum Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro erhalten hatte, keine Anspruchs­min­derung um 240 Tage (Sperrzeit) verhängen darf.

Denn – so der zuständige 9. Senat - für die Lösung des Arbeits­ver­hält­nisses liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Betroffenen zum gleichen Zeitpunkt eine Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses durch eine sozial gerechtfertigte Kündigung gedroht hätte, gegen die er sich arbeits­rechtlich nicht hätte wehren können. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts war eine solche Lage im Betrieb des betroffenen Klägers gegeben, weil sein Arbeitsplatz aufgrund der Neustruk­tu­rierung entfallen war und keine anderweitigen Einsatz­mög­lich­keiten für ihn mehr im Unternehmen bestanden.

Soweit die Bundesagentur für Arbeit demgegenüber meinte, es sei Arbeitnehmern zuzumuten, das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis so lange fortzusetzen, bis sie nahtlos ein neues Arbeits­ver­hältnis eingehen könnten, seien dies angesichts der bekannten Lage des Arbeitsmarktes, des Alters des Klägers und seiner geringer beruflichen Qualifikation (un- bzw. angelernte Tätigkeiten) den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Floskeln.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen v. 27.10.2005

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