21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.03.2019

Im EU-Ausland bezogenes Arbeits­lo­sengeld darf nur bei gleicher Pflicht­versicherungs­zeit auf deutsches Arbeits­lo­sengeld angerechnet werdenDoppeltes Arbeits­lo­sengeld für Grenzgänger?

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit im EU-Ausland bezogenes Arbeits­lo­sengeld nur auf deutsches Arbeits­lo­sengeld anrechnen darf, wenn beide Ansprüche auf derselben Pflicht­versicherungs­zeit beruhen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ging seit Jahren Beschäftigungen in den Niederlanden nach, kehrte aber täglich an seinen deutschen Wohnort zurück. Zuletzt bezog er von April 2014 bis Mai 2015 nieder­län­disches Arbeitslosengeld. Zwischen Juni 2015 und November 2016 war er erneut in den Niederlanden versi­che­rungs­pflichtig beschäftigt. Seinen anschließenden Antrag auf Arbeits­lo­sengeld lehnte die beklagte Bundesagentur für Arbeit ab. Zwar erfülle der Kläger die erforderliche Anwart­schaftszeit, allerdings müsse von der Anspruchsdauer die Dauer des nieder­län­dischen Arbeits­lo­sen­geld­bezuges abgezogen werden, so dass sich kein Anspruch ergebe.

Anwart­schaftszeit müssen innerhalt der Rahmenfrist erfüllt sein

Dem widersprach das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen. Entscheide sich ein echter Grenzgänger zu einem Antrag in Deutschland, sei anhand des SGB III zu prüfen, ob er innerhalb der Rahmenfrist die Anwart­schaftszeit erfüllt habe. Die Rahmenfrist finde stets ihre Grenze in dem Ende einer früheren Rahmenfrist. Dabei könne es keinen Unterschied machen, ob sich diese nach deutschem oder nieder­län­dischem Recht gerichtet habe.

Beschäf­ti­gungs­zeiten zur Begründung des Anspruches auf nieder­län­disches Arbeits­lo­sengeld dürfen nicht erneut berücksichtigt werden

Entgegen der Auffassung der Beklagten seien die Beschäf­ti­gungs­zeiten, die zur Begründung des Anspruches auf nieder­län­disches Arbeits­lo­sengeld geführt hätten, daher nicht erneut zu berücksichtigen gewesen. Abzustellen sei für den Anspruch nach deutschem Recht lediglich auf die nach dem Bezug in den Niederlanden zurückgelegten Beschäf­ti­gungs­zeiten.

Gewährtes und begehrtes Arbeits­lo­sengeld beruhen nicht auf derselben Pflicht­ver­si­che­rungszeit

Dies verletze auch nicht das Verbot des Zusam­men­treffens eines Anspruchs auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflicht­ver­si­che­rungszeit in Art. 10 der EG-Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (EGV 883/2004), weil das gewährte und das begehrte Arbeits­lo­sengeld zwar Leistungen gleicher Art seien, allerdings nicht auf derselben Pflicht­ver­si­che­rungszeit beruhten.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm)

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