18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.05.2018

"Honorarärzte" in Klinik sind sozial­versicherungs­pflichtigTatsächlich gelebte Vertrags­be­zie­hungen rechtfertigen keine Einstufung der Honorarärzte als Sebstständige

Das landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass "Honorarärzte" in Klinik sozial­versicherungs­pflichtig sind.

In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um Betrie­b­sprü­fungs­be­scheide von Renten­ver­si­che­rungs­trägern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allge­mein­medizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Ärzte unterlagen arbeit­neh­mer­ty­pischem umfassendem Weisungsrecht

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funkti­o­ns­gerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeit­neh­mer­ty­pischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.

Einstufung der Honorarärzte als Sebstständige aufgrund tatsächlich ausgeübter Tätigkeiten nicht gerechtfertigt

Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestim­mungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honora­r­ver­trägen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erfor­der­lichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Vertrags­be­zie­hungen ergäben nicht, dass die "Honorarärzte" im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.

Fehlende vertragliche Ansprüche auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall sind auf gesetzliche Regelungen zurückzuführen

Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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