21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.05.2018

"Honorarärzte" in Klinik sind sozial­versicherungs­pflichtigTatsächlich gelebte Vertrags­be­zie­hungen rechtfertigen keine Einstufung der Honorarärzte als Sebstständige

Das landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass "Honorarärzte" in Klinik sozial­versicherungs­pflichtig sind.

In den zugrunde liegenden Verfahren ging es um Betrie­b­sprü­fungs­be­scheide von Renten­ver­si­che­rungs­trägern, in denen diese die wiederholt mehrwöchige Tätigkeit von Ärzten in Krankenhäusern auf Honorarbasis als abhängige Beschäftigung eingestuft hatten. Im ersten Fall klagte ein Facharzt für Allge­mein­medizin, der als Stationsarzt in einer internistischen Abteilung arbeitete, im zweiten Fall ein Krankenhaus, das einen Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin als Stationsarzt in der neurologischen Abteilung einsetzte.

Ärzte unterlagen arbeit­neh­mer­ty­pischem umfassendem Weisungsrecht

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass die Ärzte auf der Grundlage der Honorarverträge im Sinne einer funkti­o­ns­gerecht dienenden Teilnahme am Arbeitsprozess einem arbeit­neh­mer­ty­pischen umfassenden Weisungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeit und erst recht hinsichtlich der Art und Weise der Arbeit unterlagen.

Einstufung der Honorarärzte als Sebstständige aufgrund tatsächlich ausgeübter Tätigkeiten nicht gerechtfertigt

Aus der Übernahme der Aufgaben eines Assistenz- bzw. Stationsarztes verbunden mit der Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit den Chef- und Oberärzten folge deren einseitiges Bestim­mungsrecht hinsichtlich der zeitlichen Strukturierung der Abläufe im Laufe eines Arbeitstages. Bereits aus den Honora­r­ver­trägen ergebe sich jeweils zudem die Rechtsmacht des Krankenhauses, die Aufgaben des Arztes bei Erfor­der­lichkeit auch durch Einzelweisungen zu konkretisieren. Auch die tatsächlich gelebten Vertrags­be­zie­hungen ergäben nicht, dass die "Honorarärzte" im Vergleich zu den angestellten Assistenz- bzw. Stationsärzten über Freiheiten verfügt hätten, die ihre Einstufung als Selbständige rechtfertigen würde.

Fehlende vertragliche Ansprüche auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall sind auf gesetzliche Regelungen zurückzuführen

Dass keine vertraglichen Ansprüche auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall und bezahlten Urlaub bestanden, basiere auf der unzutreffenden Annahme der selbstständigen Tätigkeit. Tatsächlich folgten diese Ansprüche bereits aus den gesetzlichen Regelungen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26917

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI