21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil10.01.2019

Jobcenter ist nicht zur Erstattung von Schüler­fahrt­kosten verpflichtetKostenübernahme ist vorrangig Aufgabe des Schulträgers

Das Sozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass das Jobcenter nicht zur Erstattung von Schüler­fahrt­kosten verpflichtet ist.

Die Klägerinnen der zugrunde liegenden Verfahren bezogen Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II. Sie begehrten von dem beklagten Jobcenter die Übernahme ihrer monatlichen Schülerbeförderungskosten in Höhe von je 36,40 Euro als Bildungs- und Teilha­be­leistung nach dem SGB II in der Zeit von Juni 2012 bis Dezember 2014. Bei der von ihnen besuchten Förder­grund­schule bzw. Grundschule handelte es sich jeweils um die räumlich nächstgelegene Schule.

LSG verneint Pflicht zur Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten durch Jobcenter

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf die geltend gemachten Schüler­be­för­de­rungs­kosten haben. Zwar sehe § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB II einen neben dem Regelbedarf gesondert zu berück­sich­ti­genden Bildungs- und Teilhabebedarf für Schüler­be­för­de­rungs­kosten vor. Sinn und Zweck der Regelung sei es aber nicht, SGB II-Leistungs­be­ziehern ein Wahlrecht einzuräumen, gegen welchen Träger sie einen Anspruch geltend machen wollen. Denn die Bildungs- und Teilha­be­leis­tungen sollten lediglich Lücken im Bedarfs­de­ckungs­system schließen. Dort wo diese Lücken nicht bestünden, fehle es an der Notwendigkeit, den SGB II-Träger zu Leistungen zu verpflichten. Der Anspruch auf Schüler­be­för­de­rungs­kosten sei daher ausgeschlossen, wenn diese von Dritten übernommen würden. Bei einem Schulweg, der die zumutbaren Entfer­nungs­grenzen übersteige oder aus gesund­heit­lichen Gründen oder wegen einer besonderen Gefährlichkeit nicht zumutbar sei, übernehme bereits der Schulträger die Fahrtkosten nach Maßgabe der Schüler­fahrt­kos­ten­ver­ordnung (SchfkVO NRW).

Dabei sei es unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu einem etwaigen Härtefallbedarf ausreichend, dass ein anderweitiges Bedarfs­de­ckungs­system zur Verfügung stehe, auch wenn etwa - wie im Fall der Klägerinnen - wegen eines fehlenden Antrags oder Versäumung einer Antragsfrist Leistungen nach der SchfkVO NRW tatsächlich nicht gezahlt würden.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm)

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