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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss17.03.2014

Jobcenter muss Reisekosten nach Indonesien zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit zehnjährigem Sohn übernehmenFinanzielle Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts sind im Jahresintervall zur Verfügung zu stellen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat das Jobcenter in einem Eilverfahren dazu verpflichtet, die Reise eines Empfängers von "Hartz IV"-Leistungen nach Indonesien zu finanzieren, damit dieser seinen dort lebenden zehnjährigen Sohn besuchen kann.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Vor einigen Jahren zog der Sohn des Antragstellers ohne dessen Zustimmung mit der Mutter nach Indonesien. Der Antragsteller pflegt telefonischen und schriftlichen Kontakt zu ihm. Da ihm die finanziellen Mittel zur Durchführung einer Reise nach Indonesien (insbesondere Flugkosten, Verpfle­gungs­kosten, Transferkosten, Reisegebühren und Unterkunft) fehlten, beantragte er entsprechende Mittel bei Jobcenter. Nach Ablehnung durch das Jobcenter hat er beim Landes­so­zi­al­gericht eine einstweilige Anordnung beantragt. Dieser ist im Wesentlichen entsprochen worden.

Kontakt zum Sohn ist unter besonderer Berück­sich­tigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang

Das Landes­so­zi­al­gericht ging davon aus, dass die Ausübung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem Sohn eine wichtige Stütze für die Entwicklung des Sohnes ist, namentlich in Anbetracht des vorstehenden Geburtstags und vor dem Hintergrund, dass der Sohn in einer fremden Kultur lebt. Bei der Abwägung hat das Gericht auch die grund­recht­lichen Belange des Antragstellers berücksichtigt. Der Kontakt zu seinem Sohn sei unter besonderer Berück­sich­tigung des grundrechtlich geschützten familiären Kontakts von besonderem Belang. Auch das Kindeswohl sei bei der Abwägung zu berücksichtigen. Jedenfalls im Jahresintervall seien Mittel zur Ausübung des Umgangsrechts zur Verfügung zu stellen. Die letzte Reise des Antragstellers habe im Februar 2013 stattgefunden und liege damit nunmehr mehr als ein Jahr zurück. Eine Reisedauer von drei Wochen sei angemessen. Eine kürzere Reisedauer könne einer erfolgreichen Wahrnehmung des Umgangsrechts entgegenstehen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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