Dokument-Nr. 16720
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Sozialgericht Berlin Beschluss21.08.2013
Hartz IV: Jobcenter muss Reisekosten von mehr als 6.000 Euro für den Besuch der Kinder in Australien nicht übernehmenAufgrund kurzfristiger Reiseplanung besonders hohe Reisekosten müssen auch bei grundsätzlicher Zustimmung zu Reisen ins Ausland nicht erstattet werden
Das Jobcenter muss Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern selbst dann nicht übernehmen, wenn es sich bereits grundsätzlich zur Kostenübernahme einer derartigen Flugreise bereit erklärt hat. Es besteht keine Pflicht zur Übernahme von Reisekosten, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 1960 geborene, deutsche Antragsteller kehrte im Sommer 2011 von einem längeren Auslandsaufenthalt in Australien nach Berlin zurück, arbeitet hier als Rechtsanwalt und bezieht aufstockend Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Seine drei Kinder leben bei der Mutter in Australien.
Jobcenter erkennt Anspruch auf Reise nach Australien zum Besuch der Kinder grundsätzlich an
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin erkannte der Antragsgegner, das Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf, im Juli 2013 grundsätzlich an, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder habe. Es machte allerdings keine konkreten Angaben zur Höhe der zu übernehmenden Kosten.
Vater verlangt Kostenerstattung für die Reise zu seinen Kinder in Höhe von mehr als 6.000 Euro
Nachdem der Antragsteller beim Antragsgegner mit mehreren Kostenvoranschlägen nicht hatte durchdringen können, ersuchte er im August 2013 beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz. Er beantragte, das Jobcenter zur Zahlung von 6.338 Euro zu verpflichten.
Jobcenter muss konkret geltend gemachte Kosten nicht übernehmen
Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag ab. Zwar könne das Jobcenter schon aufgrund seines dementsprechenden Anerkenntnisses die Übernahme der Kosten für eine Australienreise nicht grundsätzlich ablehnen. Es müsse jedoch nicht die konkret geltend gemachten Kosten übernehmen, die aufgrund einer kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch seien. Erst recht bestehe kein Bedürfnis des Antragstellers für eine Eilentscheidung des Gerichts. Zwar wiege das Grundrecht aus Art. 6 Grundgesetz schwer. Doch sei nicht erkennbar, dass die geplante Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt erforderlich sei, nachdem der Antragsteller seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
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