18.10.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 5898

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Urteil06.09.2007Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 9 AS 80/06
Vorinstanz:
  • Sozialgericht Duisburg, Urteil22.11.2006, S 35 AS 6/06
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.09.2007

Liebesurlaub auf Kosten von Hartz IV: Keine Sonderleistung für Familienbesuch in ÜberseeRichter weisen alle Ansprüche ab

Ein ALG-II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch der auf Kuba lebenden Ehefrau und den gemeinsamen Kindern. Die hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall verlange ein Hartz IV-Empfänger (Kläger) die Übernahme der Kosten in Höhe von 500,- Euro für einen Flug nach L., 69,- Euro "Kommu­ni­ka­ti­o­ns­pau­schale" für Geschenke an die Kinder, sexuelle Spesen und "Venusgeld", eine monatliche Telefon­pau­schale von 69,- Euro und die Übernahem der Kosten für ein Visum in Höhe von 40,- Euro.

Erstinstanzlich wies das Sozialgericht Duisburg diese Ansprüche ab. Die Klage sei teils unzulässig und teils unbegründet.

Telefonkosten sind in der Regelleistung enthalten

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen wies auch die Berufung des Klägers ab. Soweit der Kläger Ansprüche für Telefongebühren geltend mache, seien diese bereits Bestandteil der Regelleistung.

Reisekosten sind im Normalfall in der Regelleistung enthalten

Auch ein Anspruch auf Übernahme der Flugkosten nach L. bestehe nicht. Die hierfür anfallenden Kosten seien in der Regelleistung enthalten. Die Regelleistung umfasse in vertretbaren Umfang Beziehungen zur Umwelt (§ 20 Abs. 1 SGB II). Dem Leistungs­be­zieher solle damit die Möglichkeit eröffnet werden, soziale Kontakte aufzunehmen und zu erhalten und in diesem Zusammenhang auszuüben. Reisekosten zur Wahrung des Umgangsrechts seien mit der Regelleistung abgegolten.

Gericht prüft Anspruch auf Kosten für Flug gem. Art. 6 Abs. 1 GG

Der begehrte Flug nach L sei grund­rechts­re­levant, weil Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stünden. Der Umstand, dass die Kinder im Ausland leben, relativiere den staatlichen Schutzauftrag nicht. Allerdings stehe die staatliche Famili­en­för­derung unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftiger Weise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Reise­kos­ten­in­tensive Famili­en­zu­sam­men­füh­rungen im Ausland dürften nicht schon an der Höhe der begehrten Reisekosten scheitern.

Kläger kommt es nicht vorrangig auf Umgang mit den Kindern an

Es sei jedoch von Bedeutung, ob und in wieweit sich der Kläger bislang bemüht habe, den Umgang mit den Kindern aufrecht zu erhalten. Dem Kläger komme es aber vorrangig nicht ernstlich auf Wieder­her­stellung des Kontakts zu seinen Kindern an, was sich bereits darin zeige, dass der Kläger auch noch 69,- Euro für "sexuelle Spesen und Venusgeld" verlange. Hinzukomme, dass der Kläger mit seiner Frau und den Kindern nie im Familienverbund gelebt habe. Vielmehr habe er fortwährend seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt, während seine Frau mit den Kindern durchgängig in auf L. lebte. Der Kläger könne vernünftiger Weise nicht von der seine Leistungen finanzierenden Gemeinschaft der Steuerzahler erwarten, dass diese ihn mit der Übernahme der Kosten für ein Flugticket darin unterstützt, seien Frau und seine Kinder, mit denen er weder dauerhaft zusammen gelebt hat noch dies ernstlich beabsichtigt, gelegentlich für die kurze Dauer eines Aufenthalts zu sehen.

Kein Anspruch auf Kostenübernahme für das Visum

Die Kosten für ein Visum seien jedenfalls in der Sache nicht übernahmefähig, weil auch der Flug nicht übernahmefähig sei.

Quelle: ra-online

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