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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.10.2019

Kein Anspruch auf Sozialhilfe für Bestattung einer FehlgeburtKeine Pflicht zur Bestattung

Eltern haben nach einer Fehlgeburt keinen Anspruch auf Übernahme der Bestat­tungs­kosten aus Sozia­l­hil­fe­mitteln, da sie - anders als der Kranken­haus­träger - nicht zur Bestattung verpflichtet sind. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens begehrten von der beklagten Kommune die Übernahme von Kosten in Höhe von 1.567 Euro, die ihnen anlässlich der Bestattung ihres als Fehlgeburt in der 21. Schwan­ger­schaftswoche entbundenen Kindes entstanden waren. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Kläger seien rechtlich nicht verpflichtet gewesen, die Bestattung durchzuführen und deren Kosten zu tragen, weil es sich um eine Fehlgeburt gehandelt habe.

SG bejaht Anspruch auf Koste­n­er­stattung

Das Sozialgericht Düsseldorf widersprach dem und verurteilte die Beklagte zur teilweisen Erstattung der Kosten. Wenn Eltern von ihrem Wahlrecht auf Bestattung einer Fehlgeburt Gebrauch machten, resultiere daraus auch die Verpflichtung, die Bestattung durchzuführen.

LSG: Pflicht zur Erstattung besteht nur bei erforderlichen Kosten

Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolgreich. Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen schloss sich ihrer Rechts­auf­fassung an. Anspruchs­grundlage könne nur § 74 SGB XII sein. Danach würden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden könne, die Kosten zu tragen. Im Fall der Kläger fehle es bereits an der erforderlichen Verpflichtung.

Gesetzgebers sieht keine Bestat­tungs­pflicht vor

Sie ergebe sich nicht aus erb- oder unter­halts­recht­lichen Bestat­tungs­pflichten, denn als Fehlgeburt habe die Tochter der Kläger nach § 1 BGB nie Rechtsfähigkeit erlangt. Auch eine öffentlich-rechtliche Bestat­tungs­pflicht bestehe nicht. Nach dem nordrhein-westfälischen Bestat­tungs­gesetz seien Fehlgeburten auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünsche. Unabhängig von diesem Wahlrecht treffe sie allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers keine Bestat­tungs­pflicht, sondern ausdrücklich nur die Einrichtung, in der die Geburt erfolgt sei. Demnach sei grundsätzlich allein das entbindende Krankenhaus zur Bestattung unter würdigen Bedingungen verpflichtet.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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