18.10.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss26.07.2010

LSG NRW: Leistungen für Asylbewerber sind verfas­sungs­widrigLSG legt Bundes­ver­fas­sungs­gericht Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz vor

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht eine Frage zur Vereinbarkeit der Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz mit dem Grundgesetz vorgelegt.

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen halten die Leistungen, die seit Schaffung des Asylbe­wer­ber­leis­tungs­ge­setzes 1993 nicht angehoben worden sind, für verfassungswidrig. Im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") reichten sie offensichtlich nicht aus, um eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten. Zudem seien die Leistungen nicht in einem Verfahren bemessen worden, wie es das Bundes­ver­fas­sungs­gericht verlange, sondern "ins Blaue hinein" geschätzt worden.

Sachverhalt

Im hiesigen Fall hatte das Landes­so­zi­al­gericht über die Klage eines alleinstehenden Mannes aus dem Irak zu entscheiden, der in einer Gemein­schafts­un­terkunft für Asylbewerber untergebracht ist und monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von 224,97 Euro erhielt. Im gleichen Zeitraum betrugen das Arbeits­lo­sengeld II oder Sozialhilfe für Alleinstehende monatlich 351,- Euro zzgl. Unterkunft und Heizung.

Richter berufen sich auf Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu Hartz-IV-Regelleistungen

Die Essener Richter hielten die dem Kläger zustehenden Leistungen von monatlich 224,97 € für verfas­sungs­widrig. Sie beriefen sich zur Begründung auf das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 9. Februar 2010. Das Verfas­sungs­gericht hat darin ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums formuliert.

LSG hält Leistungsbedarf durch Gesetzgeber für "ins Blaue hinein" geschätzt

Das Landes­so­zi­al­gericht entschied, der Gesetzgeber habe den Leistungsbedarf nicht in einem Verfahren bemessen, welches den Anforderungen, die das Bundes­ver­fas­sungs­gericht an eine solche Bemessung stellt, entspricht. Er sei vielmehr "ins Blaue hinein" geschätzt worden. Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz-IV-Leistungen können zudem davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.

Gesetzgeber muss gegebenenfalls Höhe der Sätze neu regeln

Weil es das zu Grunde liegende Gesetz für verfas­sungs­widrig hält, hat das Landes­so­zi­al­gericht das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Bundes­ver­fas­sungs­gericht vorgelegt. Sollte sich das Bundes­ver­fas­sungs­gericht der Ansicht der Essener Richter anschließen, müsste der Gesetzgeber die Höhe der Sätze nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz neu regeln.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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