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Dokument-Nr. 33824

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Urteil30.01.2024Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 18 R 707/22
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.01.2024

Einkommen des Ehemanns darf auf Grundrente der Ehefrau angerechnet werdenAnrechnung des Ehegat­ten­ein­kommens bei der Grundrente ist verfas­sungsgemäß

Das Einkommen des Ehegattens darf auf die Grundrente der Ehefrau angerechnet werden. Diese Praxis der Deutschen Renten­ver­si­cherung ist laut einer Entscheidung des nordrhein-westfälischen Landes­sozial­gerichts verfas­sungsgemäß.

Die beklagte Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund bewilligte der Klägerin eine Altersrente. Einen Grund­ren­ten­zu­schlag nach § 76 g SGB VI für langjährige Versicherung berücksichtigte sie nicht, weil das anzurechnende Einkommen des Ehemannes höher als der Zuschlag war. Die Klägerin rügte, dass die Einkom­men­s­an­rechnung gemäß § 97 a Abs. 1 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes verstoße. Verheiratete und unverheiratete Menschen würden ungleich behandelt und durch den Familienstand "verheiratet" benachteiligt, weil das Gesetz eine Einkom­men­s­an­rechnung bei unverheirateten Personen nicht vorsehe. Das SG wies die Klage durch Gerichts­be­scheid ab.

Gesetzliche Regelung nicht verfas­sungs­widrig

Die dagegen gerichtete Berufung hat das LSG nun zurückgewiesen. Die von der Beklagten angewandte gesetzliche Regelung sei nicht verfas­sungs­widrig. Der Nachteil der Einkom­men­s­an­rechnung werde bei Gesamt­be­trachtung aller an die Ehe bzw. eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft anknüpfenden Regelungen sowohl in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung, als auch in anderen Regelungs­be­reichen im Ergebnis ausgeglichen. Dabei sei zudem zu berücksichtigen, dass das Ziel der Grundrente nach dem Willen des Gesetzgebers neben der Anerkennung der Lebens­a­r­beits­leistung eine bessere finanzielle Versorgung von langjährig Versicherten sei. Dieses Ziel werde erreicht.

Berechtigten für die Grundrente bleibt ein Einkommen oberhalb des Grund­si­che­rungs­bedarf

Dem Grund­ren­ten­be­rech­tigten verbleibe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegatten ein Einkommen oberhalb des Grund­si­che­rungs­bedarfs. Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe. Das gelte zwar auch für jemanden, der in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft mit jemandem zusammenlebe, der entsprechende Einkünfte habe. Allerdings seien Ehepartner auf Grund der unter­halts­recht­lichen wechselseitigen Verpflichtung wirksamer als in einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft versorgt. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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