24.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.07.2011

LSG Nordrhein-Westfalen: Kranken­geldan­spruch besteht auch nach Ende des Arbeits­ver­hält­nissesFeststellen der Arbeits­un­fä­higkeit zum Zeitpunkt der Beschäftigung für Kranken­geldan­spruch ausreichend

Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeits­ver­hält­nisses von einem Arzt krank­ge­schrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, auch wenn mit dem Arbeits­ver­hältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen.

Mit seiner Entscheidung widersprach das Gericht der von den (früheren) Spitzen­ver­bänden der Kranken­ver­si­cherung vertretenen Auffassung. Diese hatten gemeint, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Kranken­geldan­spruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und eine Versicherung mit Kranken­geldan­spruch nur während der versi­che­rungs­pflichtigen Beschäftigung bestehe, könne eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeits­un­fä­higkeit nicht zu einem Kranken­geldan­spruch führen.

Gericht bejaht an Beschäftigung nahtlosen anschließenden Kranken­geldan­spruch

Demgegenüber hält es das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen für ausreichend, wenn die Arbeits­un­fä­higkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Kranken­geldan­spruch bestanden hat und sich dann der Kranken­geldan­spruch nahtlos an das beendete Arbeits­ver­hältnis anschließt.

Krankenkasse muss auf Pflicht zur rechtzeitigen Bekanntgabe weiterer Arbeits­un­fä­higkeit für lückenlosen Kranken­ge­l­an­spruch hinweisen

Darüber hinaus hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden, dass die Krankenkasse den Versicherten darauf hinweisen muss, dass er bei fortbestehender Arbeits­un­fä­higkeit spätestens am letzten Tag des Zeitraums, für den der Arzt Arbeits­un­fä­higkeit bescheinigt hat, die weiter bestehende Arbeits­un­fä­higkeit durch den Arzt feststellen lassen muss. Versäumt die Kasse diesen Hinweis, ist es unschädlich, wenn der Versicherte erst einen Tag später den Arzt aufsucht und deshalb kein lückenloser Kranken­geldan­spruch besteht.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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