21.11.2024
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.06.2018

An Wahltarife einer Krankenkasse sind strenge Anforderungen zu stellenKrankenkassen dürfen keine über das zur Aufrecht­er­haltung der Gesund­heits­fürsorge Gebotene und verfas­sungsmäßig Zulässige hinausgehenden Leistungen erbringen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die von der AOK Rheinland/Hamburg angebotenen Wahltarife größtenteils den gesetzlichen Rahmen überschreiten.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung vom 26. März 2007 hat der Gesetzgeber den Krankenkassen die Befugnis eingeräumt, in ihren Satzungen vorzusehen, dass Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Tarife für Koste­n­er­stattung wählen. Die beklagte AOK Rheinland/Hamburg führte daraufhin neue Tarife zur Koste­n­er­stattung für Leistungen im Ausland, Kranken­h­aus­zu­zahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus sowie bei Zahnersatz und später für Vorsor­ge­leis­tungen zur Zahn-Gesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kiefer­or­tho­pä­dische Behandlungen ein.

SG weist Klage ab

Die Continentale Kranken­ver­si­cherung a.G. erhob daraufhin Klage mit dem Ziel, der Beklagten das Angebot dieser Versi­che­rungs­leis­tungen im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. Gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund legte sie Berufung ein, die weit überwiegend erfolgreich war.

Berufung vor dem LSG überwiegend erfolgreich

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen stellte fest, dass es der Beklagten nicht erlaubt ist, ihren Versicherten Versi­che­rungs­leis­tungen in Form der streitigen Koste­n­er­stat­tung­s­tarife für Zusatz­leis­tungen - mit Ausnahme von Vorsor­ge­leis­tungen zur Zahn-Gesundheit und häuslichen Krankenpflege - anzubieten.

Grundsätzlich sei es den Krankenkassen als Teil der öffentlichen Hand verwehrt, über das zur Aufrecht­er­haltung der Gesund­heits­fürsorge Gebotene und verfas­sungsmäßig Zulässige hinaus Leistungen zu erbringen. Mit dem Angebot ihrer Wahltarife hat die Beklagte teilweise den Rahmen des vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungs­umfangs der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung überschritten und in unzulässiger Weise in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil eingegriffen. Daraus folgt der Unter­las­sungs­an­spruch der Klägerin, was im Berufungs­ver­fahren zum überwiegenden Erfolg ihrer Klage führte.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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