14.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 31110

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Urteil30.04.2021Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 13 EG 15/18
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil30.04.2021

Kein Anspruch auf Mehrlings­ge­burten-Zuschlag bei Mehrfacha­d­op­tionenMehrfacha­d­option nicht mit Mehrlingsgeburt vergleichbar

Die Regelung über den Anspruch eines Zuschlages bei Mehrlings­ge­burten ist nicht auf Mehrfacha­d­op­tionen übertragbar. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht (LSG) entschieden.

Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er zum gleichen Zeitpunkt adoptierte. Der Beklagte gewährte ihm für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Kläger machte geltend, ihm stünden Mehrlings­zu­schläge à 300 Euro zu. Der Fall einer Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Der Beklagte lehnte die Gewährung des Zuschlages ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger vergeblich vor dem Sozialgericht Dortmund. Seine Berufung ist ohne Erfolg geblieben.

LSG: Mehrfacha­d­option nicht mit Belastungen bei Mehrlings­ge­burten vergleichbar

Das LSG hat bestätigt, dass dem Kläger ein Mehrlingszuschlag für keines der Kinder zusteht. Die Anspruchs­grundlage für den Mehrlings­zu­schlag (§ 2 a Abs. 4 Satz 1 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz - BEEG) sei nach dem Wortlaut und dem Regelungs­zu­sam­menhang nicht auf den Fall einer Mehrfacha­d­option anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Hätte der Gesetzgeber den Mehrlings­zu­schlag auch bei Mehrfacha­d­op­tionen vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege zudem kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Nach der Geset­zes­be­gründung berücksichtige der Mehrlings­zu­schlag die bei Mehrlings­ge­burten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. So habe der Kläger mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.

Keine Verletzung des verfas­sungs­recht­lichen Gleich­heits­satzes

Zudem verfüge der Gesetzgeber im Sozia­l­leis­tungsrecht über einen weiten Gestal­tungs­spielraum. Es verletze daher nicht den verfas­sungs­recht­lichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (pm/ab)

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