01.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil07.10.2013

Krankenkasse muss Kosten für Brust­ver­klei­nerung aus rein kosmetischen Gründen nicht übernehmenKein Anspruch auf Koste­n­er­stattung bei nicht aus gesund­heit­lichen Gründen erforderlicher Operation

Eine Krankenkasse muss nicht die Kosten einer Brust­verkleinerungs­operation tragen, wenn die Operation eher aus kosmetischen Gründen durchgeführt wird und zwingende medizinische Gründe für die Durchführung der Operation nicht vorliegen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 50-jährige Klägerin aus dem Landkreis Osnabrück war 172 cm groß und wog 75 kg. Bei ihr war eine Mammaptose - ein Durchhängen der Brust - und eine leichte Mammahy­pert­hropie - eine Größen- und Gewichtszunahme der Brustdrüse - diagnostiziert worden. Die Klägerin trug einen BH der Größe 85 D/DD.

Krankenkasse lehnt Übernahme der Opera­ti­o­ns­kosten ab

Nachdem die Krankenkasse die Gewährung eine Brust­ver­klei­ne­rungs­ope­ration abgelehnt hatte, lies die Klägerin die Operation im Laufe des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht auf eigene Kosten für ca. 4.000 Euro durchführen. Gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts legte die Klägerin Berufung ein, mit dem Ziel, dass das Landes­so­zi­al­gericht die beklagte Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verurteilen solle.

Operation war zur Behandlung von Wirbel­säu­len­be­schwerden nicht erforderlich

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Krankenkasse habe. Die durchgeführte Operation sei von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Eine Erkrankung der Brüste, die eine Brustverkleinerung erforderlich mache, habe bei der Klägerin nicht vorgelegen. Auch eine entstellende Wirkung sei nicht gegeben. Es bestünde weder eine Asymmetrie noch eine sonstige Normabweichung. Schließlich sei die Operation auch nicht zur Behandlung der Wirbel­säu­len­be­schwerden der Klägerin erforderlich gewesen. Die Brustgröße und Form habe durchaus zur Gesamt­kon­sti­tution der Klägerin gepasst. Auch das Reduk­ti­o­ns­gewicht habe pro Seite höchstens 220 g betragen, im vorliegenden Fall handele es sich damit eher um eine geringe Menge entfernten Gewebes.

Eingriff erfolgte eher unter kosmetischen Gesichtspunkten als unter Berück­sich­tigung der Skelett­be­schwerden

Schließlich wies das Landes­so­zi­al­gericht darauf hin, dass auch der Operateur eher eine Straffung der beiden Brüste und damit einen plastischen Eingriff beschrieben habe. Der Eingriff sei eher unter kosmetischen Gesichtspunkten als unter Berück­sich­tigung der Skelett­be­schwerden erfolgt. Abschließend legte das Gericht dar, dass auch wenn die Klägerin nach eigenen Angaben nach der Operation nicht mehr unter Rückenschmerzen leide, vorliegend kein Beweis für die Effektivität einer Mammareduktion bei Rücken­be­schwerden bestehe.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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