21.11.2024
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil16.11.2006

Brust­ver­grö­ßerung auf Kosten der Krankenkasse nur bei äußerlicher Entstellung

Mit der Frage, wann eine Versicherte Anspruch gegen ihre gesetzliche Krankenkasse auf Übernahme der Kosten für eine operative Brust­ver­grö­ßerung hat, hat sich das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt befasst.

Die sehr kräftig gebaute Klägerin leidet unter einer deutlichen Unter­ent­wicklung ihrer Brüste, die auch unterschiedlich groß sind. Dadurch hat sich ein erheblicher psychischer Leidensdruck entwickelt, weshalb der behandelnde Nervenfacharzt die Kostenübernahme einer kosmetischen Brust­ver­grö­ßerung befürwortet hatte. Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme jedoch ab.

Das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt hat diese Auffassung bestätigt. Eine behand­lungs­be­dürftige Krankheit liegt nur dann vor, wenn eine Körperfunktion beeinträchtigt ist oder wenn die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Eine Entstellung kann vorliegen, wenn sie schon bei flüchtiger Begegnung in alltäglichen Situationen auffällt, wie z. B. bei einer Frau ohne natürliches Kopfhaar. Form und Größe der weiblichen Brust sind jedoch außerordentlich vielfältig. Die Unter­ent­wicklung der Brüste bei der Klägerin ist zwar auffallend, jedoch nach Auffassung der Richter noch nicht entstellend. Auch ist die unter­schiedliche Brustgröße auf den ersten Blick kaum erkennbar. Der psychische Leidensdruck der Klägerin führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme. Operationen am gesunden Körper, um psychische Leiden zu beeinflussen, sind keine ärztliche Behandlung im Sinne der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 12.09.2007

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