01.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.08.2008

Große Brüste sind keine Krankheit - Krankenkasse muss Kosten für Brust­ver­klei­nerung nicht übernehmenFehlende medizinische Notwendigkeit der Operation

Die Kosten einer Brust­ver­klei­nerung sind von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht zu tragen, soweit die Brüste nicht entstellend wirken und keine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung vorliegt. Dies entschied in einem heute veröf­fent­lichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Die 1971 geborene Klägerin aus dem Landkreis Kassel leidet unter orthopädischen und psychischen Beschwerden, die sie auf ihre großen Brüste zurückführt. Die Ärzte rieten der stark übergewichtigen Frau zu einer operativen Brustreduktion. Die Krankenkasse lehnte jedoch wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit die Kostenübernahme ab. Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Klägerin wirke die Größe der Brüste stimmig. Die Rücken­be­schwerden seien zudem nicht auf die Brustgröße zurückzuführen und die psychischen Probleme durch entsprechende Therapien zu behandeln.

Richter: Große Brüste sind keine behand­lungs­be­dürftige Krankheit

Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Große Brüste seien keine behand­lungs­be­dürftige Krankheit. Sie bedingten bei der Klägerin weder eine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung, noch wirkten sie entstellend. Für die Operation eines gesunden Organs bedürfe es jedoch einer besonderen Rechtfertigung. Hierbei seien Art und Schwere der Erkrankung, das Opera­ti­o­ns­risiko sowie der Nutzen des medizinischen Eingriffs gegeneinander abzuwägen. Ob eine Brustverkleinerung sich positiv auf orthopädische Beschwerden auswirke, sei wissen­schaftlich nicht nachgewiesen. Vorrangig seien daher Muskelaufbau und Gewichts­re­duktion. Auch die psychischen Beschwerden der Klägerin rechtfertigen es nicht, die Kosten einer operativen Brust­ver­klei­nerung der Krankenkasse aufzubürden. Dafür seien die psychische Wirkung von körperlichen Veränderungen und damit die Erfolgsprognose zu wenig vorhersagbar.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/08 des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.11.2008

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