Dokument-Nr. 7014
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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.08.2008
Große Brüste sind keine Krankheit - Krankenkasse muss Kosten für Brustverkleinerung nicht übernehmenFehlende medizinische Notwendigkeit der Operation
Die Kosten einer Brustverkleinerung sind von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu tragen, soweit die Brüste nicht entstellend wirken und keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Die 1971 geborene Klägerin aus dem Landkreis Kassel leidet unter orthopädischen und psychischen Beschwerden, die sie auf ihre großen Brüste zurückführt. Die Ärzte rieten der stark übergewichtigen Frau zu einer operativen Brustreduktion. Die Krankenkasse lehnte jedoch wegen fehlender medizinischer Notwendigkeit die Kostenübernahme ab. Bei dem ausgeprägten Übergewicht der Klägerin wirke die Größe der Brüste stimmig. Die Rückenbeschwerden seien zudem nicht auf die Brustgröße zurückzuführen und die psychischen Probleme durch entsprechende Therapien zu behandeln.
Richter: Große Brüste sind keine behandlungsbedürftige Krankheit
Die Sozialrichter beider Instanzen gaben der Krankenkasse Recht. Große Brüste seien keine behandlungsbedürftige Krankheit. Sie bedingten bei der Klägerin weder eine Funktionsbeeinträchtigung, noch wirkten sie entstellend. Für die Operation eines gesunden Organs bedürfe es jedoch einer besonderen Rechtfertigung. Hierbei seien Art und Schwere der Erkrankung, das Operationsrisiko sowie der Nutzen des medizinischen Eingriffs gegeneinander abzuwägen. Ob eine Brustverkleinerung sich positiv auf orthopädische Beschwerden auswirke, sei wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Vorrangig seien daher Muskelaufbau und Gewichtsreduktion. Auch die psychischen Beschwerden der Klägerin rechtfertigen es nicht, die Kosten einer operativen Brustverkleinerung der Krankenkasse aufzubürden. Dafür seien die psychische Wirkung von körperlichen Veränderungen und damit die Erfolgsprognose zu wenig vorhersagbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/08 des Hessischen Landessozialgerichts vom 19.11.2008
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