24.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 1040

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Hessisches Landessozialgericht Urteil18.09.2003

Brust­ver­grö­ßerung: Krankenkasse muss Kosten für Operation nicht bezahlen

Eine kleine Brust bei Frauen ist keine Krankheit. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 18. September 2003 entschieden.

Die 1971 geborene Klägerin hatte geltend gemacht, dass sich auf Grund einer starken Gewichtsabnahme (von 85 kg auf 58kg) ihre Brust verkleinert habe. Dadurch fühle sie sich psychisch belastet und in ihrem Selbst­wert­gefühl beeinträchtigt. Nach medizinischer Überprüfung lehnte es die Kasse ab, die Kosten für eine Brust­ver­grö­ße­rungs­ope­ration zu übernehmen, da keine medizinische Notwendigkeit bestehe.

Diese Auffassung hat das Landes­so­zi­al­gericht in seiner Entscheidung bestätigt. Da bei der Klägerin weder eine Fehlanlage der Brust noch eine entstellende Körperform vorliege, sei die Krankenkasse nicht verpflichtet, die Kosten der Operation zu übernehmen. Eine kleine Brust sei kein regelwidriger Körperzustand und auch keine Krankheit. Die von der Klägerin geltend gemachten psychischen Beein­träch­ti­gungen seien psycho­the­ra­peutisch zu behandeln und führten nicht zu einem Anspruch auf Kostenübernahme.

(Urteil vom 18. September 2003 – L 14 KR 989/02 – nicht rechtskräftig; Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde beim Bundes­so­zi­al­gericht eingelegt – B 1 KR 96/03 B)

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 24.05.2004

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