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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss09.01.2017

Jobcenter muss Kosten für tatsächlich genutzte Wohnung übernehmenWohnungs­besichtigung lässt auf dauerhafte Abwesenheit des Leistungs­be­ziehers schließen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Grund­sicherungs­empfänger nach dem Sozial­ge­setzbuch II. Buch (SGB II) nur Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer Unterkunft haben, die auch tatsächlich genutzt wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall entzog das Jobcenter des Landkreises Göttingen einem Grund­si­che­rungs­emp­fänger die Unterkunftskosten. Zuvor hatte es ihn in eine Förde­rungs­maßnahme in einen Friseursalon im 70 km entfernten Kyffhäuserkreis (Thüringen) vermittelt. Hier übte er zudem eine selbständige Tätigkeit in der Fahrzeu­g­auf­be­reitung aus. Mit der Inhaberin des Salons ging er eine Beziehung ein und verbrachte auch die Nächte in Thüringen. Dennoch sollte das Jobcenter nach seiner Ansicht weiter für die bisherige Wohnung zahlen und außerdem die Kosten für das tägliche Pendeln zur Arbeit übernehmen. Er halte sich schließlich nur besuchsweise in Thüringen auf.

Aussagen des Leistungs­be­ziehers pauschal und unglaubwürdig

Dem vermochte das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen nicht zu folgen. Es bewertete das Vorbringen vielmehr als pauschal und nicht glaubhaft. Abzustellen sei vielmehr auf die Ergebnisse eines Hausbesuchs durch das Jobcenter. Hierbei zeigte sich die Wohnung stark ausgekühlt. Die Temperatur hatte sogar Ende November unterhalb der Außentemperatur gelegen. Frische Lebensmittel befanden sich ebenso wenig in der Wohnung, wie getragene oder schmutzige Kleidungsstücke. Stecker für häufig genutzte Elektrogeräte wie dem Fernseher waren aus der Steckdose gezogen. Die Heizkos­te­n­a­b­rechnung ergab einen Verbrauch von ,73 Euro/Monat und lag damit weit unterhalb des Erwarteten. Bei Vorliegen derartig gravierender Hinweise vermochte das Gericht auch einer eidess­tatt­lichen Versicherung des Antragstellers nicht zu glauben, in der dieser ohne Beleg lediglich behauptete, die zahlreichen Fahrten mit dem PKW seiner Partnerin zurückgelegt und diesen auf eigene Kosten betankt zu haben.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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