21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss27.07.2010

Hartz IV: Mietwert­gut­achten des Landkreises Celle im einstweiligen Rechtsschutz teilweise bestätigtAllein­er­ziehende Mutter verlangt Zahlung höherer Unter­kunfts­kosten

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat es im Falle einer in Celle wohnenden allein­er­zie­henden Mutter mit drei Kindern in einem einstweiligen Rechts­schutz­ver­fahren abgelehnt, den Landkreis Celle zur Zahlung höherer Unter­kunfts­kosten zu verpflichten. Hierbei hat sich das Gericht erstmals mit dem Mietwert­gut­achten 2009 des Landkreises Celle befasst und festgestellt, dass dieses Gutachten nach summarischer Prüfung als schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Mietobergrenze für die betroffene Familie angesehen werden kann.

Die Antragstellerin und ihre drei Kinder stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II; sog. "Hartz IV"). Sie bewohnen in der Stadt Celle seit Ende 2005 ein Einfamilienhaus zur Miete mit einer Wohnfläche von 133 m² für insgesamt 681,- € monatlich (einschl. Betriebskosten). Einkommen hat die Familie lediglich aus Kindergeld- und Unter­halts­zah­lungen, die den Bedarf aber nicht decken.

Familie will volle Unter­kunfts­kosten erstattet bekommen

Der Landkreis Celle, der bei geteilter "Hartz IV"-Trägerschaft im Landkreis Celle nur für die Kosten der Unterkunft zuständig ist, bewilligte der Antragstellerin und ihren Kindern für den Zeitraum von April bis September 2009 daher Leistungen in Höhe von ca. 400,- € monatlich als Kosten der Unterkunft. Er berücksichtigte dabei - damals noch ausgehend von der Tabelle zum Wohngeldgesetz - einen Betrag von 599,50 € als angemessene Bruttokaltmiete. Hiergegen hat die Familie fristgerecht Widerspruch erhoben mit dem Ziel, die vollen Unterkunftskosten erstattet zu bekommen. Nach Vorliegen des von ihm in Auftrag gegebenen Mietwert­gut­achtens wies der Landkreis die Familie im April 2009 zudem darauf hin, dass ihre Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und er mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2009 nur noch eine Bruttokaltmiete von 567,- € monatlich berücksichtigen werde.

Sozialgericht Lüneburg hatte Zweifel an Schlüssigkeit des Mietwert­gut­achtens

Das Sozialgericht Lüneburg, an das sich die Familie zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt hatte, hatte den Landkreis wegen Zweifeln an der Schlüssigkeit des Mietwert­gut­achtens noch verpflichtet, bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft weiterhin die tatsächlichen Kosten (681,- €) zugrunde zu legen. Diesen Beschluss hat das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen nun aufgehoben und den Antrag der Familie auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die tatsächlichen Unter­kunfts­kosten zu berücksichtigen, abgelehnt.

Landes­so­zi­al­gericht musste sich erstmals mit Mietwert­un­ter­suchung 2009 befassen

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte sich dabei erstmals mit der Mietwert­un­ter­suchung 2009 zu befassen, die der Landkreis Celle in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundes- und des Landes­so­zi­al­ge­richts hat durchführen lassen. Das von einer externen Firma nach einer umfangreichen Befragung von Vermietern auf dem Gebiet des Landkreises erstellte Gutachten teilt die dem Landkreis zugehörigen Kommunen in drei Teilwoh­nungs­märkte (Wohnungs­ma­rkttyp 1 - 3); für jeden Teilwoh­nungsmarkt sind dann für die unter­schied­lichen Wohnungs­grö­ßen­klassen jeweils Referenzwerte für den Mietpreis pro m² angegeben.

Erhebungen entspricht den Vorgaben der Rechtsprechung

Im vorliegenden Beschluss hat der 9. Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts nach summarischer Prüfung festgestellt, dass die für den hier betroffenen Wohnungsmarkt 1 (Mietwohnungen im Stadtgebiet Celle von 35 bis 150 m²) für Haushalte dieser Größenordnung durchgeführten Erhebungen den Vorgaben der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung entsprechen. Die Mietobergrenze ist also insoweit auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden. Ob dies auch für die anderen Wohnungs­ma­rkttypen gilt, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen.

Antrag der Familie erfolglos

Für den betroffenen Wohnungstyp weist die Mietwert­er­hebung 2009 im konkreten Fall eine Bruttokaltmiete von 5,96 €/m² aus, was einer Mietobergrenze (Referenzmiete) von 567,- € entspricht. Der auf die (vorläufige) Gewährung höherer Unter­kunfts­kosten gerichtete Antrag der Familie musste daher erfolglos bleiben.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

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