In dem Fall ging es um ein Ehepaar und ihren Sohn, die im Bewilligungszeitraum April bis September 2006 Arbeitslosengeld II bezogen hatten und für ihre ca. 94 m² große 4-Zimmer-Mietwohnung in Unterlüß, Landkreis Celle, Mietkosten in Höhe von monatlich 451,00 Euro (368,00 Euro Kaltmiete, 83,00 Euro Nebenkosten) aufgewandt hatten; hinzu kamen 38,54 Euro monatliche Heizkosten. Der Landkreis Celle hatte nach vorheriger Ankündigung für diese Wohnung für den genannten Leistungsabschnitt nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 270,85 Euro bewilligt; zudem wurden die Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Im vorangegangenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg hatte der Landkreis im April 2007 bereits Unterkunftskosten nach der rechten Spalte der Tabelle zum Wohngeldgesetz, Mietstufe II, für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 410,00 Euro anerkannt. Daraufhin war die weitergehende Klage der Kläger vom Sozialgericht Lüneburg abgewiesen worden. Im Berufungsverfahren machten die Kläger weiterhin die Übernahme der vollen Unterkunftskosten geltend.
Der 7. Senat hat die bisher vom Landkreis Celle anerkannten Unterkunftskosten für unzureichend erachtet und den Landkreis zur Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 451,00 Euro monatlich verurteilt.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 7. Senats ausgeführt: In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung sei es zunächst Aufgabe der Behörde, wenn diese die Miete eines Arbeitslosengeld II-Empfängers für zu hoch halte, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden sei. Hierzu sei es nicht ausreichend, einzelne günstigere Angebote vorzulegen. Vielmehr sei eine vollständige und fortlaufende Datenerhebung erforderlich. Der Landkreis Celle habe aber keinerlei derartige Unterlagen vorgelegt. Mangels valider Erkenntnismöglichkeiten zur Feststellung einer Angemessenheitsgrenze hat der 7. Senat den Rückgriff auf die Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugunsten der Leistungsbezieher für gerechtfertigt gehalten. Mit dem zuerkannten Zuschlag von 10 % werde u.a. berücksichtigt, dass die Wohnnebenkosten im Vergleich zu den seit 2001 unveränderten Tabellenwerten zu § 8 Wohngeldgesetz enorm gestiegen seien. Demnach ist bei den im Leistungszeitraum im Landkreis Celle wohnhaften Klägern der Wert der rechten Spalte der Wohngeldtabelle (410,00 Euro) zzgl. des Zuschlags von 10 % (41,00 Euro) als angemessene Unterkunftskosten angesehen worden. Dies entsprach - zufällig - genau den tatsächlichen Unterkunftskosten der Kläger in Höhe von 451,00 Euro. Die Revision zum Bundessozialgericht hat der Senat nicht zugelassen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 7. Senats aus, dass seine Rechtsprechung auf der Grundlage des Urteils des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 (Az. B 7b AS 18/06 R) ergangen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen vom 11.03.2008