21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil11.03.2008

Arbeits­lo­sengeld II: Höhere Kosten der Unterkunft für FamilieZugrunde gelegte Wohngeldtabelle war veraltet

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat über die Höhe des konkreten Betrages der "angemessenen Kosten der Unterkunft" für eine dreiköpfige Familie im Landkreis Celle entschieden und den Klägern die Übernahme ihrer tatsächlichen Unter­kunfts­kosten zugebilligt.

In dem Fall ging es um ein Ehepaar und ihren Sohn, die im Bewil­li­gungs­zeitraum April bis September 2006 Arbeits­lo­sengeld II bezogen hatten und für ihre ca. 94 m² große 4-Zimmer-Mietwohnung in Unterlüß, Landkreis Celle, Mietkosten in Höhe von monatlich 451,00 Euro (368,00 Euro Kaltmiete, 83,00 Euro Nebenkosten) aufgewandt hatten; hinzu kamen 38,54 Euro monatliche Heizkosten. Der Landkreis Celle hatte nach vorheriger Ankündigung für diese Wohnung für den genannten Leistungs­ab­schnitt nur noch Unterkunftskosten in Höhe von 270,85 Euro bewilligt; zudem wurden die Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen. Im vorangegangenen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Lüneburg hatte der Landkreis im April 2007 bereits Unter­kunfts­kosten nach der rechten Spalte der Tabelle zum Wohngeldgesetz, Mietstufe II, für einen 3-Personen-Haushalt in Höhe von 410,00 Euro anerkannt. Daraufhin war die weitergehende Klage der Kläger vom Sozialgericht Lüneburg abgewiesen worden. Im Berufungs­ver­fahren machten die Kläger weiterhin die Übernahme der vollen Unter­kunfts­kosten geltend.

Der 7. Senat hat die bisher vom Landkreis Celle anerkannten Unter­kunfts­kosten für unzureichend erachtet und den Landkreis zur Übernahme der tatsächlichen Unter­kunfts­kosten der Kläger in Höhe von 451,00 Euro monatlich verurteilt.

In seiner mündlichen Urteils­be­gründung hat der Vorsitzende des 7. Senats ausgeführt: In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung sei es zunächst Aufgabe der Behörde, wenn diese die Miete eines Arbeits­lo­sengeld II-Empfängers für zu hoch halte, durch die Vorlage von Mietspiegeln oder anderen qualifizierten Mietdatenbanken nachzuweisen, dass genügend günstigerer Wohnraum vorhanden sei. Hierzu sei es nicht ausreichend, einzelne günstigere Angebote vorzulegen. Vielmehr sei eine vollständige und fortlaufende Datenerhebung erforderlich. Der Landkreis Celle habe aber keinerlei derartige Unterlagen vorgelegt. Mangels valider Erkennt­nis­mög­lich­keiten zur Feststellung einer Angemes­sen­heits­grenze hat der 7. Senat den Rückgriff auf die Werte der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz zuzüglich eines Zuschlags von 10 % zugunsten der Leistungs­be­zieher für gerechtfertigt gehalten. Mit dem zuerkannten Zuschlag von 10 % werde u.a. berücksichtigt, dass die Wohnnebenkosten im Vergleich zu den seit 2001 unveränderten Tabellenwerten zu § 8 Wohngeldgesetz enorm gestiegen seien. Demnach ist bei den im Leistungs­zeitraum im Landkreis Celle wohnhaften Klägern der Wert der rechten Spalte der Wohngeldtabelle (410,00 Euro) zzgl. des Zuschlags von 10 % (41,00 Euro) als angemessene Unter­kunfts­kosten angesehen worden. Dies entsprach - zufällig - genau den tatsächlichen Unter­kunfts­kosten der Kläger in Höhe von 451,00 Euro. Die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht hat der Senat nicht zugelassen. Zur Begründung führte der Vorsitzende des 7. Senats aus, dass seine Rechtsprechung auf der Grundlage des Urteils des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 7. November 2006 (Az. B 7b AS 18/06 R) ergangen sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Niedersachsen vom 11.03.2008

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