21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil28.11.2019

Sozialamt muss Kosten für Autis­mus­therapie für Grund­schul­kinder tragenLeistung ist als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kosten­pri­vi­legiert

Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass eine Autis­mus­therapie für ein Grundschulkind als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kosten­pri­vi­legiert ist. Das Sozialamt muss daher die Kosten für die Therapie tragen.

Zugrunde lag der Fall eines damals achtjährigen Mädchens, das an frühkindlichem Autismus und einer Verhal­tens­störung leidet. Das Kind besuchte eine Inklu­si­ons­klasse an einer Bremer Grundschule, wo es eine 1:1 Betreuung erhielt.

Sozialamt lehnt Kostenübernahme für Autis­mus­therapie ab

Eine zusätzliche Autis­mus­therapie aus Sozia­l­hil­fe­mitteln lehnte das Bremer Sozialamt ab. Nach dortiger Ansicht handele es sich um keine kosten­pri­vi­le­gierte Leistung. Für die Therapie seien die Eltern selbst verantwortlich, da sie über ausreichend finanzielle Mittel verfügten. Ferner bestehe eine interne Weisungslage, wonach für die Schule keine zusätzliche Unterstützung durch das Autis­mus­the­ra­pi­e­zentrum gewährt werden solle.

Klassenlehrerin und behandelnde Ärzte befürworten Therapie

Die Eltern hielten die Therapie für erforderlich und wurden dabei von der Klassenlehrerin und den behandelnden Ärzten unterstützt. Auch wenn dabei insbesondere soziale und leben­s­prak­tische Fähigkeiten vermittelt würden, so fördere dies auch das schulische Lernen. Wegen der ungeklärten Kostenfrage nahmen die Eltern zunächst nur eine kürzere Therapie für ihr Kind in Anspruch, für die sie rund 7.400 Euro aus eigenen Mitteln verauslagten.

LSG bejaht Anspruch auf Kostenübernahme durch das Sozialamt

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verurteilte das Sozialamt zur Erstattung der Kosten. Die Leistung sei als "Hilfe zur angemessenen Schulbildung" anzusehen und damit kosten­pri­vi­legiert. Im Gegensatz dazu stehe die einkom­men­s­ab­hängige "Leistung zur Teilhabe im Leben in der Gemeinschaft". Eine Autis­mus­therapie fördere die Aufmerksamkeit und Konzentration, sowie die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie trage zu einem erfolgreichen Schulbesuch bei, da sie die Vermittlung von Unter­richts­in­halten, Sprach­ver­ständnis und Sozialverhalten verbessern könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Maßnahme allein auf den Schulbesuch ausgerichtet sei - wenn er auch nur erleichtert werde, so reiche dies schon aus. Auf die interne Weisungslage der Behörde komme es nicht an.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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