21.11.2024
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Dokument-Nr. 446

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss15.04.2005

Keine Anrechnung der Eigenheimzulage beim Arbeits­lo­sengeld IIDie Eigenheimzulage ist eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und somit grundsätzlich privilegiertes Einkommen

Der 8. Senat des LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Eigenheimzulage (als zweckbestimmte Leistung) kein anzurechnendes Einkommen nach dem SGB II darstellt.

In dem nichtamtlichen Leitsatz teilt das Gericht mit:

Erläuterungen

Die Eigenheimzulage bezweckt nach dem Gesetz zur Neuregelung der steuer­recht­lichen Wohnei­gen­tums­för­derung eine verstärkte Förderung der sogenannten Schwel­len­haushalte und dabei vorrangig der Familien mit Kindern. Sie ist damit als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II und somit grundsätzlich als privilegiertes Einkommen anzusehen, soweit sie zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt wird. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebens­un­terhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.04.2005

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